Allgemeinverfügung vom 17. April 2021 des Rhein-Kreises Neuss zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss
Auf der Grundlage von § 28 Abs. 1, § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der z.Z. geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), § 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216) in der z.Z. geltenden Fassung, § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der z.Z. geltenden Fassung erlässt der Rhein-Kreis Neuss als untere Gesundheitsbehörde folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW:
A. Anordnung
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird gemäß § 16 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung NRW angeordnet:
I.
Statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 bis 8 der Coronaschutzverordnung NRW wird die Nutzung der entsprechenden Angebote im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss von einem tagesaktuellen, einer in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle, bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 Coronaschutzverordnung NRW abhängig gemacht.
Es wird festgestellt, dass es im Bereich des Rhein-Kreises Neuss ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) gibt.
II.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW öffentlich bekanntgegeben und gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung im Internet folgenden Tag als bekanntgegeben.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. April 2021 in Kraft. Sie tritt am 26. April 2021 außer Kraft.
B. Begründung
Im Rhein-Kreis Neuss liegt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit seit dem 30. März 2021 über einem Wert von 100.
Die entsprechende Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gem. § 16 Abs. 1 S. 2 der Coronaschutzverordnung NRW wurde am 1. April 2021 bekannt gemacht.
Die in § 16 Abs. 1 S. 1 Coronaschutzverordnung NRW enthaltenen Einschränkungen werden nun im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Wege dieser Allgemeinverfügung für das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss dahingehend gelockert, dass statt der in § 16 Abs. 1 S.1 Nummer 2 bis 8 der Coronaschutzverordnung NRW enthaltenen Einschränkungen die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW abhängig gemacht wird.
Dies geschieht nach hinreichender Überlegung und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen vor dem Hintergrund, dass im Rhein-Kreis Neuss bereits seit mehr als 7 Tagen ein als ausreichend, flächendeckend sowie ortsnah erachtetes Angebot zur Vornahme von kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit besteht.
So betreibt der Rhein-Kreis Neuss in Kooperation mit den ansässigen Hilfsorganisationen ein Testzentrum in Neuss - Reuschenberg und verfügt darüber hinaus über 175 Teststellen (Stand: 31.03.2021), an denen sogenannte Bürgertestungen gem. § 4a TestVO (Bund) durchgeführt werden können. Diese befinden sich flächendeckend auf alle Kommunen des Rhein-Kreises Neuss verteilt, so dass für die Bürgerinnen und Bürger des Rhein-Kreises Neuss sowie für weitere Personen, die die entsprechenden Angebote im Rhein-Kreis Neuss wahrnehmen möchten, eine ortsnahe und zumutbare Möglichkeit zur Wahrnehmung der jeweiligen Testangebote besteht. Dabei ist sichergestellt, dass zumindest einige Anbieter Tests an allen Wochentagen anbieten.
Dieses Angebot zur Vornahme von Schnelltests wird fortwährend ausgebaut. Entsprechende Anträge von weiteren Schnelltestanbietern liegen bereits vor, so dass zeitnah mit einem weiteren Anstieg dieser entsprechenden Angebote gerechnet wird.
Darüber hinaus besteht gem. § 16 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW auch die Möglichkeit zur Vornahme von Selbsttests. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.
Die bereits getätigten Öffnungsschritte können somit weitestgehend aufrechterhalten werden unter Zuhilfenahme des im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen des SARS-CoV-2-Virus als überaus sinnvoll und praktikabel erachteten Testangebots. Die Vornahme von Schnelltests oder Selbsttests sind geeignete Mittel zur frühzeitigen Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus; insbesondere bei einem möglicherweise zunächst asymptomatischem Verlauf einer Infektion.
Ohne die entsprechende Vornahme eines tagesaktuellen und bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests ist die Nutzung eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht möglich, sodass insofern die möglichen Risiken einer Infektion mit dem Coronavirus bei Nutzung eines Angebots oder Entgegennahme einer Dienstleistung durch das Kriterium der Tagesaktualität des jeweiligen Tests enorm reduziert werden können und somit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei konsequenter Umsetzung der Testungen keine erheblichen Auswirkungen auf das allgemeine Infektionsgeschehen in Verbindung mit weiteren möglichen Belastungen des öffentlichen Gesundheitssystems insgesamt zu erwarten sind. Diese Anstrengungen werden ergänzt durch die bereits in der Praxis umgesetzten Hygienekonzepte der unter § 16 Abs. 1 S.1 Nummer 2 bis 8 Coronaschutzverordnung NRW aufgeführten Anbieter und Dienstleister.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.
Neuss / Grevenbroich, den 17. April 2021
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 16.04.2021 10:21 Uhr