Öffentliche Bekanntmachung nachstehender Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 19.12.2018
Politik |
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g :
Nachstehende Rechtsverordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
R e c h t s v e r o r d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 19.12.2018.
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 30.06.2021 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 19.12.2018 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
- 3,20 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,50 € Grundentgelt einschließlich 41,67 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen - 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 41,67 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen - 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
- 0,10 € Warteentgelt je 8,00 Sekunden ab der sechsten Minute
- 7,00 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
- Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,20 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,40 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 30.06.2021
In Vertretung
gez.
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 20.07.2021 10:44 Uhr