Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons mit Wirkung zum 01. September 2021
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Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum Zons:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30.06.2021 folgende Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons mit Wirkung vom 01.09.2021 beschlossen:
(Die Änderungen sind kursiv gedruckt.)
Präambel
Das Kreiskulturzentrum in Dormagen-Zons besteht aus den Einrichtungen Kreismuseum, Archiv im Rhein-Kreis Neuss und Internationalem Mundartarchiv Ludwig Soumagne.
§ 1 Besucherkreis
Zutritt zum Kulturzentrum in Dormagen-Zons haben alle Erwachsenen und Jugendlichen. Kindern unter 12 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung Erwachsener oder mit Erlaubnis der Verwaltung gestattet. Die begleitenden Personen übernehmen die Aufsichtspflicht über die Minderjährigen.
§ 2 Öffnungszeiten
Das Kreismuseum ist wie folgt geöffnet:
- dienstags bis freitags von 14.00 – 18.00 Uhr
- samstags, sowie an Sonn- und Feiertagen von 11.00 – 18:00 Uhr.
Das Museum ist montags sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
Für Schulklassen, Kindergärten und Gruppen ist das Museum nach Vereinbarung geöffnet.
Das Archiv im Rhein-Kreis Neuss sowie das Internationale Mundartarchiv Ludwig Soumagne sind montags bis donnerstags in der Zeit von 8.30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr sowie freitags von 8:30 – 12:00 Uhr geöffnet.
§ 3 Entgelte
- Für den Eintritt zu den Ausstellungen des Kreismuseums Zons wird kein Entgelt erhoben. Dies gilt nicht, wenn in dem Kulturzentrum besondere Veranstaltungen durchgeführt werden. Das dann für den Eintritt zu entrichtende Entgelt wird von der Leitung des Kulturzentrums festgesetzt und durch Aushang bekannt gemacht.
Bei Gruppenführungen – bis maximal 30 Personen - durch Mitarbeiter des Kulturzentrums wird ein Entgelt von 30,00 Euro erhoben. - Für die Beförderung zum Kulturzentrum - zur Teilnahme an museumspädagogischen Veranstaltungen - mit dem vom Kulturzentrum Zons gestellten Bus wird ein Entgelt von 2,00 Euro pro Person erhoben.
§ 4 Entgelt für die Fremdnutzung von Räumlichkeiten
- Für die Fremdnutzung von Räumen des Kulturzentrum Zons werden je Veranstaltung und Tag (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit) folgende privatrechtliche Entgelte erhoben:
| 800,00 Euro |
| 500,00 Euro |
| 500,00 Euro |
| 800,00 Euro |
| 200,00 Euro |
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pro Trauung im Kaminzimmer | 90,00 Euro |
pro Trauung in der Nordhalle | 200,00 Euro |
2. Mit dem Nutzer wird ein Mietvertrag geschlossen, welcher die Verwaltungsrichtlinien für die Fremdnutzung von Räumen des Rhein-Kreises Neuss in der gültigen Fassung zum Vertragsbestandteil macht. Der Mietzins ist im Voraus zu entrichten. Neben dem Mietzins hat der Mieter die Kosten für die Reinigung sowie ggf. für die Inanspruchnahme eines Sicherheitsunternehmens zu tragen. Diese Kosten sollen dem Mieter vorab mitgeteilt werden. Sie werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die Prüfung der Zulassung einer beantragten Fremdveranstaltung im Hinblick auf die Verträglichkeit mit dem Museumsbetrieb und ggf. weiteren stattfindenden Veranstaltungen im Kulturzentrum Zons bleibt ausdrücklich einer jeweiligen Einzelfallprüfung vorbehalten. Insbesondere darf die Art und Durchführung der Veranstaltung nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sein. Ein Rechtsanspruch auf Anmietung besteht nicht.
4. Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen der Entgeltordnung für die Fremdnutzung von Räumen des Rhein-Kreises Neuss in der gültigen Fassung.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
- Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.
- Hund dürfen nicht mitgebracht werden.
- Das Berühren der Kunstgegenstände sowie Rauchen in den Ausstellungsräumen ist untersagt.
- Das Mitbringen und/oder Verzehren von Speisen und Getränken ist in den Ausstellungsräumen nicht gestattet.
- Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln.
- Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
- Personen, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, können des Hauses verwiesen werden.
§ 6 Haftung der Besucher
Die Besucherin/der Besucher haftet für alle von ihr/ihm insbesondere an den Gegenständen im Kulturzentrum verursachten Schäden.
Für alle von Minderjährigen verursachten Schäden haften die Erziehungsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Nutzungs- und Entgeltordnung wird Neuss festgelegt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 01.05.2011, zuletzt geändert am 26.06.2018, außer Kraft.
Übereinstimmungsbestätigung
Ich bestätige gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung NRW vom 26.08.1999 in der zurzeit geltenden Fassung, dass
- der Wortlaut der von mir am 26.07.2021 unterzeichneten Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons mit dem Beschluss des Kreistages vom 30.06.2021 übereinstimmt und
- nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung NRW verfahren wurde.
Neuss/Grevenbroich, den 26.07.2021
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Bekanntmachungsanordnung:
Die Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die vorstehende Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 26.07.2021
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 03.08.2021 13:11 Uhr