Änderung der Betriebssatzung der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2017 aufgrund § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Änderung der Betriebssatzung der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss beschlossen:
Die Betriebssatzung für die Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss vom 21.03.2005 wird wie folgt geändert:
§ 6 – Betriebsleitung
1. Der Betriebsleitung der Seniorenhäuser gehören an:
a.) der Geschäftsführer der Rhein-Kreis Neuss Kliniken
b.) der stv. Geschäftsführer der Rhein-Kreis Neuss Kliniken
c.) der kaufmännische Direktor des Kreiskrankenhauses Dormagen als geschäftsführender Betriebsleiter.
Die vorstehende Änderung der Betriebssatzung der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss wird öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 04.04.2017
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 05.04.2017 00:00 Uhr