Landschaftsplan: Bekanntmachung der 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 29.06.2016 gem. den §§ 16 und 29 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW, GV. NRW. vom 21.07.2000, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW., S. 185), i.V.m. den §§ 5 und 26 der Kreisordnung - KrO NRW - die 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - als Satzung beschlossen.
Gegenstand der 4. vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III, - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - ist die Einfügung einer Unberührtheitsklausel zur LSG-Festsetzung 6.2.2.10 III „LSG Niersaue, Neersbroicher Busch“ mit dem Ziel der Sicherung des Trainingsplatzes Neersbroich am derzeitigen Standort unter Beachtung der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes.
Die 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - besteht aus der Änderung der textlichen Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen.
Die vom Kreistag des Rhein-Kreises Neuss als Satzung beschlossene 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - wird hiermit gem. den §§ 27 und 29 Landschaftsgesetz - LG NRW - i.V.m. § 5 Abs. 4 KrO NRW öffentlich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - in Kraft.
Die 4. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - wird ab sofort im Kreisverwaltungsgebäude in 41515 Grevenbroich, Lindenstr. 10, 6. Etage, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Amt 61, während der üblichen Dienststunden (Mo. - Fr. von 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und Mo. – Do. von 13.30 Uhr – 15.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Zu dem kann die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Rhein-Kreises Neuss unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Hinweis gemäß § 30 Abs. 4 LG NRW:
§ 30 Abs. 1, 2 und 3 LG NRW lauten:
Abs. 1: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentliche Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27 a, 27 c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Abs. 2: Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Abs. 3: Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind
- eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Abs. 2,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 30 Abs. 4 LG NRW wird auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen gemäß § 30 Abs. 3 LG NRW hingewiesen.
Hinweis gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung NRW gegen Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 12.09.2016
gez.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 27.09.2016 14:30 Uhr