Beihilfebearbeitung für die Bediensteten der Stadt Kaarst durch den Rhein-Kreis Neuss
Präambel
Hinweis auf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kaarst und dem Rhein-Kreis Neuss über die Durchführung der Beihilfebearbeitung für die Bediensteten der Stadt Kaarst durch den Rhein-Kreis Neuss
Der Rhein-Kreis Neuss hat am 09.05./24.05.2016 mit der Stadt Kaarst eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der Beihilfebearbeitung für die Bediensteten der Stadt Kaarst durch den Rhein-Kreis geschlossen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom 22.06.2016 die Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zurzeit geltenden Fassung genehmigt. Die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 27 vom 07.07.2016.
Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 GkG wird hiermit auf die Bekanntmachung hingewiesen.
Neuss / Grevenbroich, 12.07.2016
Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
In Vertretung
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 18.07.2020 10:10 Uhr