2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal in Kaarst im Rhein-Kreis Neuss vom 11. Dezember 1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. November 2011
Artikel 1
§ 9 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal in Kaarst im Rhein-Kreis Neuss vom 11. Dezember 1995 erhält folgende neue Fassung:
§ 9 Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
- Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
- Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
- Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhält¬nisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Vorstand,
- Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
- Wahl der Schaubeauftragten,
- Beschlussfassung über die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschä¬digungen bzw. Sitzungsgelder nach § 23 der Satzung,
- Beschlussfassung über Ausnahmen von der Öffentlichkeit.
(WVG §§ 47, 49)
§ 11 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal in Kaarst im Rhein-Kreis Neuss vom 11. Dezember 1995 erhält folgende neue Fassung:
§ 11 Sitzungen des Verbandsausschusses
- Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. Die mitzuteilende Tagesordnung ist in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil zu untergliedern. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
- Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich. Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht. Die Öffentlichkeit ist bei vertraulichen Angelegenheiten oder solchen Angelegenheiten, deren Behand¬lung in öffentlicher Sitzung eine Verletzung schutzwürdiger Interessen einzelner oder der Gemeinschaft befürchten lässt, auszuschließen. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ausschussmitgliedes oder auf Vorschlag des Vorstehers der Verbandsausschuss für einzelne Angelegenheiten eine von Satz 4 abweichende Regelung beschließen.
(WVG § 50)
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
(WVG § 58 Abs. 2)
Genehmigt gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12.02.1991 (Wasserverbandsgesetz - WVG BGBl. I., S. 405) durch den Landrat des Rhein-Kreises Neuss als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde.
Grevenbroich, 17.02.2016
Landrat Petrauschke
Veröffentlicht am: 17.02.2016 16:00 Uhr