Ausländerbehörde informiert: Verlängerung des Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine
Flüchtlingshilfe |
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und eine am 1. Februar 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Die Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss weist darauf hin, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis, die am 1. Februar 2024 noch gültig ist, keinen Termin in der Ausländerbehörde benötigen. Wer bereits einen Termin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis online gebucht hat, sollte diesen absagen.
Zum Hintergrund: Der Rat der Europäischen Union hat den vorübergehenden Schutz verlängert; eine entsprechende Verordnung ist am 6. Dezember in Kraft getreten. Damit verlängern sich die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz für aus der Ukraine Vertriebene), die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2025. Weiterhin dürfen diese Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die im Rhein-Kreis Neuss leben und nicht über eine am 1. Februar 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen, müssen bei der Ausländerbehörde einen Termin zur Regelung ihres Aufenthaltes wahrnehmen. Die Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss ist nur für Personen aus den Städten Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, sowie der Gemeinde Rommerskirchen zuständig. Die Städte Neuss und Dormagen haben eigene Ausländerbehörden.