Jugendamt Rhein-Kreis Neuss: Bei Fragen rund um Kindesunterhalt auch Ansprechpartner für Grevenbroicher Familien
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Das Jugendamt Rhein-Kreis Neuss ist ab sofort bei allen Fragen zum Kindesunterhalt auch Ansprechpartner für Familien in Grevenbroich. Alleinerziehende aus der Schlossstadt wenden sich an das Jugendamt, das persönliche Beratung nach Terminvereinbarung in Grevenbroich anbietet.
Wie bisher ist das Kreisjugendamt für Familien aus Jüchen, Korschenbroich und Rommerskirchen zuständig. Ulrike Schmitz-Doering, Leiterin des Teams „Wirtschaftliche Hilfe und Beistandschaften“, berichtet, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beratung und Unterstützung nicht nur zum Kinderunterhalt bieten, sondern auch zur Feststellung einer Vaterschaft. „Wir beraten unter anderem junge Volljährige, wenn es um Unterhaltsansprüche geht“, erläutert sie. „Ziel ist immer, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung mit allen Beteiligten zu finden. Dabei stehen in jedem Fall die Interessen des Kindes im Vordergrund.“
Wenn eine Beratung nicht ausreicht, unterstützt das Kreisjugendamt durch die Einrichtung einer Beistandschaft. Im vergangenen Jahr hat das Team 575 Beratungsfälle sowie Beistandschaften für Familien aus Jüchen, Korschenbroich und Rommerskirchen übernommen; hinzu kamen 285 Beurkundungen. Informationen zu dem Thema finden sich im Internet unter www.rhein-kreis-neuss.de/jugendamt.
Für Familien aus Grevenbroich sind Ines Hoff (Tel. 02161 6104-5192) und Dorothee Wildschütz (Tel. 02161 6104-5193) Ansprechpartnerinnen. Für Jüchen, Korschenbroich und Rommerskirchen geben Anke Claßen (Tel. 02161 6104-5143), Ingo Morjan (Tel. 02161 6104-5138) und Karsten Troppenz (Tel. 02161 6104-5142) Auskunft. Das Kreisjugendamt befindet sich in Korschenbroich, Am Kirsmichhof 2, die Außenstelle in Grevenbroich an der Schloßstrasse 20 (nur nach vorheriger Terminvereinbarung).
Hintergrundinfo: Beistandschaften
Die Beistandschaft ist immer eine freiwillige Angelegenheit. Sie kann vom berechtigten Elternteil auf schriftlichen Antrag, auch schon vor der Geburt des Kindes, eingerichtet und genauso ohne Angaben von Gründen wieder aufgehoben werden. Wenn sie nicht aufgehoben wird, endet die Beistandschaft automatisch mit der Volljährigkeit Kindes. Zur Beantragung berechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt. Er oder sie kann einen Beistand des Jugendamtes sowohl mit der Feststellung der Vaterschaft als auch mit der Realisierung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil beauftragen. Der Beistand übernimmt die rechtliche Vertretung des Kindes, die elterliche Sorge wird hierdurch aber nicht eingeschränkt.
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