Bildungs- und Teilhabepaket: Änderung bei Anträgen auf die Lernförderung
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Auf eine aktuelle Änderung der Gesetzeslage weist der Rhein-Kreis Neuss hin: Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets können für berechtigte Schülerinnen und Schüler unter anderem die Kosten für Nachhilfe übernommen werden. Bisher musste diese Kostenübernahme beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt beantragt werden. Nach Einführung des sogenannten Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes entfällt jetzt die gesonderte Antragstellung für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023 für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII) beziehen.
Für die Kostenübernahme durch das zuständige Jobcenter oder Sozialamt muss somit nur noch der Nachweis der Schule, dem der Bedarf an außerschulischer Lernförderung zu entnehmen ist, eingereicht werden. Adressat ist das Jobcenter oder Sozialamt, das auch für die Leistungsauszahlung zuständig ist. Ein separater Antrag ist nicht mehr nötig. Für Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbeziehende ergeben sich keine Änderungen, die Lernförderung muss weiterhin beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
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