Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei einem Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, Flächen zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Flächen, die für Hochwasserentlastung oder Rückhalt beansprucht werden. Eine erste Einschätzung der Hochwassergefährdung Ihres Lebensraums bietet die Grundstücksauskunft zweier Internetportale des Landes NRW über die Link-Box.
Wofür sind Überschwemmungsgebiete wichtig?
Durch die natürliche Rückhaltung von Wasser in der Fläche wird der Entstehung von Schäden und nachteiligen Hochwasserfolgen vorgebeugt. Auch frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen deshalb möglichst wieder hergestellt werden.
Wie werden Überschwemmungsgebiete geschützt?
Bei allen Handlungen, Anlagen und Baumaßnahmen ist zu beachten, dass Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen -Retentionsräume- zu erhalten sind. Falls dies in einem einzelnen Fall aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls einmal nicht möglich sein sollte, ist verloren gegangener Rückhalteraum rechtzeitig auszugleichen. Dies bedeutet, er ist an anderer, geeigneter Stelle zu schaffen.
Die Untere Wasserbehörde steht Ihnen im Vorfeld Ihrer Planungen gerne erläuternd zur Verfügung - egal ob Gartenhäuschen, Anbau oder Einfamilienhaus, Zaun, Terrasse, Sitzgruppe oder Grillplatz, Flächen für Müllgefäße und Brennholz, Pergola oder Hecke.
Nordrhein-Westfalen setzt darüber hinaus für hochwassergefährdete Flächen und jeden verbindlich Überschwemmungsgebiete mittels Rechtsverordnung und Karten fest - insbesondere um nicht hochwasserangepasste Bebauungen und den Verlust natürlicher Ausbreitungsflächen zu verhindern. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden vorläufig gesichert.
Sie können sich über den aktuellen Regelungsstand auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf informieren – siehe Link-Box. Rhein, Erft mit Teilbereich Norfbach, Niers-System mit Trietbach, Gillbach sowie Jüchener Bach mit Kommer und Kelzenberger Bach sind derzeit für den Rhein-Kreis Neuss bearbeitet.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete - gibt es Verbote?
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften, Handlungs- und Bauverbote - grundsätzlich untersagt sind:
- Ausweisung neuer Baugebiete mittels Bauleitplanung
- Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Bebauungsplan-, Innen-, und Außenbereich.
Auch untersagt sind:
- Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung
- Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können - Ausnahme: kurzfristig
- Aufbringen und Ablagern wassergefährdender Stoffe auf den Boden - Ausnahme: ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft
- Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
- Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie Auwald in andere Nutzungsart
- Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen - sofern nicht vereinbar mit den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes (u.a. Rückhalt in der Fläche, schadloser Abfluss).
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete - Schutzanforderungen!
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind
- Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten, zu betreiben und entsprechend bis zum 31.12.2021 nachzurüsten,
- Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung hochwassersicher zu errichten, zu betreiben und entsprechend bis zum 31.12.2016 nachzurüsten.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete - Verbotsausnahmen?
Wegen der herausragenden Bedeutung vorsorgenden Hochwasserschutzes insbesondere durch natürlichen Rückhalt in der freien Fläche sind Ausnahmen nur sehr begrenzt möglich. Die Untere Wasserbehörde empfiehlt deswegen bei jeder Planung rechtzeitig das Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern, um evtl. unnötigen Geld- und Zeitaufwand zu vermeiden. Die für eine Prüfung notwendigen Unterlagen und Zulassungsverfahren werden dann im Einzelfall besprochen.
So können z.B. bauliche Anlagen, Veränderungen der Erdoberfläche, Ablagerungen und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, nur genehmigt werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust verloren gehenden Rückhalteraums zeitgleich ausgeglichen wird,
- Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Veränderungen der Erdoberfläche müssen zudem das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigen und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits-, Sachschäden ausschließen - Ablagerungen dürfen sich nicht nachteilig auf den ökologischen Zustand des Gewässers auswirken und wassergefährdende Stoffe nicht auf die Gewässergüte.
Neue Baugebiete können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
- keine andere Möglichkeit der Siedlungsentwicklung besteht oder geschaffen werden kann,
- das neue Baugebiet unmittelbar an ein bestehendes angrenzt,
- eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
- Hochwasserabfluss und Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust verloren gehenden Rückhalteraums umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind,
- die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
- Bauvorhaben so errichtet werden, dass beim Bemessungshochwasser keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Die anderen verbotenen Maßnahmen können nur zugelassen werden, wenn
- Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, Hochwasserabfluss und -rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits-, Sachschäden nicht zu befürchten sind.
Bei der Umwandlung von Grünland in Ackerland darf zudem der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet werden, Auswirkungen auf die Gewässergüte sind zu vermeiden und unbillige Härten im Einzelfall zu berücksichtigen.
Wer ist hier die zuständige Behörde?
Für die Prüfung der Verbote und ihrer Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten ist bei den Gewässern Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig - für alle anderen Gewässer im Rhein-Kreis Neuss die Untere Wasserbehörde. Wir unterrichten und beraten Sie gerne bei Ihren Fragen zum Thema Überschwemmungsgebiete.
Inwiefern für Ihre Planungen weitere wasserrechtliche Zulassungen mit anderen Zuständigkeiten erforderlich werden (Anlagengenehmigung im direkten Gewässerbereich oder Zulassungen nach der Deichschutzverordnung durch die Bezirksregierungen) kann dann ebenfalls besprochen werden.