Pfandpflicht
Die Verpackungsverordnung schreibt für bestimmte Getränke-Einwegverpackungen eine Pfandpflicht vor.
Seit dem 01.05.2006 gelten folgende Regelungen:
Für welche Getränkeverpackungen gilt die Pfandpflicht?
Die Pfandpflicht gilt für Verpackungen mit einem Volumen von 0,1 bis 3 l, die folgende Getränke enthalten:
- Bier (einschl. alkoholfreies Bier) und Biergemische
- Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer
- Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure (insbesondere Limo, Cola, Brausen, Bittergetränke, Eistee, Sport- und Energydrinks)
- Alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % oder einem Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen von unter 50 %.
Nicht der Pfandpflicht unterliegen Verpackungen für:
- Säfte, Nektare
- Milch
- diätische Getränke
- Wein und Spirituosen
Nicht der Pfandpflicht unterliegen außerdem alle Getränke in ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen.
Als ökologisch vorteilhaft gelten:
- Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung)
- Getränke- Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
- Folien-Standbodenbeutel
Wie hoch ist das Pfand?
Das Pfand beträgt einheitlich pro Einwegverpackung 0,25 Euro.
Wo können die leeren Verpackungen zurückgegeben werden?
Die Rücknahmepflicht bezieht sich seit dem 01.05.06 nicht mehr auf Form oder Größe der Verpackung, sondern nur noch auf das Verpackungsmaterial (Glas, Metall, Papier, Pappe, Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen). Dies bedeutet, dass jedes Geschäft Verpackungen der gleichen Materialart zurücknehmen muss, die es im Angebot führt. Wer beispielsweise Getränkedosen verkauft, muss auch Getränkedosen zurücknehmen, egal in welcher Form oder Größe.
Ausnahmeregelung: Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche kleiner 200 m² beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber im Sortiment führt.
Rechtsgrundlage(n)
Verpackungsverordnung (VerpackV)