Mineralische Massenstoffe (Verwertung)
In Nordrhein-Westfalen fallen große Mengen an mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten und, aufgrund der besonderen Industriestruktur, auch außerordentlich große Mengen mineralischer Stoffe aus industriellen Prozessen an.
Damit natürliche Ressourcen geschont und gesichert werden, fordert die Gesetzgebung u. a. eine schadlose Verwertung von unvermeidlichen Abfällen wie z. B. güteüberwachten mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten und aus industriellen Prozessen.
Bei der Verwendung dieser Stoffe können, in Abhängigkeit von dem gewählten Material, der Einbauweise und Einbauart gefährliche Stoffe ausgewaschen werden und in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer gelangen.
Um diese Gefahr auszuschließen ist für die Zulassung des Vorhabens eine wasserwirtschaftliche Prüfung notwendig, denn nicht jeder mineralische Stoff aus Bautätigkeiten oder industriellen Prozessen kann überall eingebaut werden. Dies hängt z. B. von dem gewählten Baustoff selbst, dem höchsten Grundwasserstand, der Überbauung oder der Lage in einem Wasserschutzgebiet ab.
Damit ein geordneter Einbau von RCL-Materialien sichergestellt ist, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass grundsätzlich vor dem Einbau eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen ist.