Einsatz von Ersatzbaustoffen (Verwertung)
In Nordrhein-Westfalen fallen große Mengen an mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten und - aufgrund der besonderen Industriestruktur - auch außerordentlich große Mengen mineralischer Stoffe aus industriellen Prozessen an.
Ein erheblicher Teil mineralischer Abfälle kann als Ersatzbaustoff wieder in den Baustoffkreislauf zurückgeführt werden. Die Randbedingungen für die Verwendung von sog. güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken sind seit dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt.
Die bisher in Nordrhein-Westfalen anwendbaren "Verwertererlasse" sind seit 01.08.2023 nicht mehr gültig.
Nähere Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie auf der Webseite
der Bezirksregierung Düsseldorf.
Für Ihren Einbau von Ersatzbaustoffen im Rhein-Kreis Neuss nutzen Sie bitte das unten stehende Formular, welches gemäß § 22 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vier Wochen vor Beginn des Einbaus einzureichen ist.