Gewässer - Anlagen und Baumaßnahmen
Die Errichtung und wesentliche Veränderung oder die Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirischen Gewässern bedürfen einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Bei Erft, Niers, Rhein und Neusser Hafen ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Anlagen und Bauten müssen so errichtet, betrieben, unterhalten und stillgelegt werden, dass keine schädlichen Veränderungen des Gewässers zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr als unvermeidbar erschwert wird.
Was versteht man unter Anlagen in, an, über und unter Gewässern?
Anlagen sind insbesondere bauliche Anlagen als Überfahrt wie Brücken, Durchlässe oder Stege, Kreuzungen mit Ver- und Entsorgungsleitungen, Einfriedungen in Form von Mauern und Zäunen, Geräteschuppen und Gartenhäuschen, Garten- und Uferbefestigungen, Treppen, Pflasterungen, Pfähle, Masten u.ä. Auch Stauwerke, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen und Fähren zählen dazu. Hecken, Baum- und Strauchbepflanzungen werden ebenfalls als Anlagen bewertet.
Oberirdische Gewässer sind hierbei neben Bächen, Flüssen und Seen auch nicht ständig wasserführende Gräben und größere Teiche.
Wer ist betroffen?
Jeder der eine Anlage errichten oder wesentlich ändern möchte, braucht eine wasserrechtliche Genehmigung - auch Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines oberirdischen Gewässers.
Was ist zu beachten und warum?
Anlagen und Bauten müssen bestimmte Abstände von oberirdischen Gewässern einhalten. Je nach Schutzzweck und Gewässer unterscheiden sich die Anforderungen an die Abstände. So ist ein Abstand von 3 Metern zur Böschungsoberkante aus Schutz- und Sicherheitsgründen für das Ufer, für die ökologischen Gewässerfunktionen und die Unterhaltung erforderlich. Dazu dient ein Gewässerrandstreifen von 5 Metern zusätzlich den Aspekten Wasserspeicherung, -abfluss und Verminderung von Stoffeinträgen. Der vorsorgende Hochwasserschutz spielt ebenso eine Rolle wie Vorgaben aus Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie anderen Planungsinstrumenten wie den Entwicklungskonzepten der Wasser- und Bodenverbände.
Die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss ist Ihnen bei Ihren Planungen im Vorfeld einer Antragstellung gerne behilflich.
Für bauliche und einige sonstige Anlagen in Überschwemmungsgebieten gelten besondere Regelungen (siehe Linkbox).
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Antrag
- Baubeschreibung und Zweck der Anlage incl. Ermittlung der Baukosten
- Übersichtsplan mit Eintragung des Standortes M 1 : 25.000
- Katasterauszug
- Lageplan mit eingetragener Lage des Bauwerkes M 1 : 200 - 500
- Schnittzeichnung/Querprofil des Bauwerkes
- Geprüfter statischer Nachweis (1-fach)