Neuzulassung eines Kfz aus Ländern, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören (Einfuhr)
Hierunter fallen Fahrzeuge, die bisher weder im Inland noch im Ausland (etwa USA oder Schweiz) zugelassen waren. Für Fahrzeuge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum siehe hier.
Diese Unterlagen benötigen Sie
Ausweis der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll.
Hinweis: Ein neuer Wohnsitz muss vorher beim Einwohnermeldeamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
Wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (bzw. werden soll), nicht persönlich erscheint, benötigt die beauftragte Person immer
- eine schriftliche Vollmacht (siehe Downloads),
- den eigenen Lichtbildausweis sowie
- den Lichtbildausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Bei Minderjährigen benötigen wir die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Liegt eine Schwerbehinderung vor, ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen.
Bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, benötigen wir
- einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister
- den Original-Lichtbildausweis eines Vertretungsberechtigten
- eine beauftragte Person muss sich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht eines Vertretungsberechtigten vorlegen
Bei Zulassungen auf eine juristische Person benötigen wir
- GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des rechtsgeschäftlichen Vertreters (Geschäftsführer, Prokurist)
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des rechtsgeschäftlichen Vertreters vorlegen.
- Einzelunternehmen
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des Inhabers
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des Inhabers vorlegen.
- Bei einer Zulassung auf Personenmehrheiten (etwa GbR) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person erklären, dass sie die Haftung für das Fahrzeug übernimmt (siehe Downloads).
Mit der so genannten "eVB-Nummer" erbringen Sie den Nachweis über die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung. Bitte beachten Sie, dass die eVB-Nummer nach sechs Monaten ihre Gültigkeit verliert. Für Kurzzeitkennzeichen benötigen Sie eine spezielle Kurzzeit-eVB.
Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat (siehe Downloads) abgegeben werden. Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein.
Originalkaufrechnung oder Kaufvertrag über den Erwerb des Fahrzeuges.
Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung (Verzollungsnachweis) oder Kontrollmitteilung gemäß § 6 Absatz 6 Fahrzeugzulassungsverordnung.
Benötigt werden die ausländischen Original-Fahrzeugpapiere oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch COC genannt (Certificate of Conformity; wird vom Hersteller ausgestellt und gibt technische Details und Merkmale des Kraftfahrzeugs an).
Falls für das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung besteht, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO oder eine Datenbestätigung des Herstellers bzw. Händlers vorzulegen. Falls die Datenbestätigung keine Übereinstimmungserklärung mit dem genehmigten Typ enthält oder sich auf ein unvollständiges Fahrzeug bezieht, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO vorzulegen.
Bei erstmals in Deutschland zuzulassenden Importfahrzeugen ist grundsätzlich eine Vorführung des Fahrzeuges erforderlich. Die Vorführpflicht entfällt etwa bei Vorlage eines neuen Prüfberichtes einer deutschen Prüforganisation, bei der das Fahrzeug bereits identifiziert wurde.
Diese Kosten entstehen bei uns
ab 27,60 Euro
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Mit Ihrem Anliegen können Sie eine beliebige Dienststelle im Rhein-Kreis Neuss aufsuchen. Sie sind also nicht an einen bestimmten Ort gebunden! Wohnen Sie in Grevenbroich, können Sie auch die Dienststelle in Neuss, Dormagen oder Meerbusch besuchen. Ein Blick auf die aktuellen Wartezeiten bietet sich daher immer an.
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Diese Dienststellen helfen Ihnen weiter
Straßenverkehrsamt Neuss
Oberstraße 91
41460 Neuss
Der Servicebereich der Hauptstelle in Neuss hat wie folgt geöffnet:
- montags bis donnerstags
- von 08:00 bis 15:30 Uhr
- freitags
- von 08:00 bis 12:00 Uhr
Straßenverkehrsamt in Grevenbroich
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
Montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr, freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Straßenverkehrsamt in Dormagen
Kieler Straße 26
41540 Dormagen
Montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 15:30 Uhr.
Freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Straßenverkehrsamt in Meerbusch
Dr.-Franz-Schütz-Platz 1
40667 Meerbusch
Montags, mittwochs und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr. Dienstags und donnerstags ist die Außenstelle nicht geöffnet.