Fahrschulerlaubnis und Fahrlehrer*innen
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Wer als selbständige/r Fahrlehrer*in Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen) oder durch bei sich beschäftigte Fahrlehrer*innen ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
Erteilung einer Fahrschulerlaubnis
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. "Fahrschule" ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftliche Schule zum Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahrlehrer*innen sind nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler*innen, in der Mehrzahl Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung in Theorie und Praxis aus. Die Ausbildung wiederum darf nur in einer Fahrschule erfolgen.
Die Fahrschule muss bestimmten Kriterien entsprechen. In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten der nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG und § 4 FahrlGDV vorgeschriebenen Lehrmittel ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wurde.
Die Fahrschulerlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person:
1. mindestens 25 Jahre alt ist,
2. in Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die er/sie die Fahrschulerlaubnis beantragt, ist,
3. mindestens ein zweijähriges hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer*in nachweisen kann,
4. die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten nachweisen kann und
5. den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge vorhält.
Darüber hinaus dürfen keine Tatsachen vorliegen,
6. die die Person für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen oder
7. die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen werden können.
Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss eine gesetzliche Vertretung der juristischen Person (zum Beispiel eine Geschäftsführung) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die für die verantwortliche Leitung bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) erfüllt werden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. eine schriftliche Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
3. ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart OE),
4. ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
5. eine schriftliche Erklärung, dass die nach § 4 DV (Durchführungsverordnung) zum Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen sowie ein Verfügungsnachweis (z.B. Kaufvertrag, Bestellschein),
6. ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung und Quadratmeterzahl; die abschließende Raumabnahme erfolgt durch eine von der hiesigen Stelle beauftragte/n Sachverständige*n,
7. eine Vorlage einer baurechtlichen Genehmigung, falls keine vorhandene Fahrschule übernommen werden sollte und
8. Eigentumsnachweise/Mietverträge/Leasingverträge der Lehrfahrzeuge.
Folgende Unterlagen sind ggf. zusätzlich von der Fahrschulleitung erforderlich:
1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart OE),
3. eine Kopie des Fahrlehrerscheins,
4. eine Kopie des Führerscheins,
5. ein Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit (z.B. durch eine schriftliche Bestätigung des/der Inhaber*in/s der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden),
6. eine Teilnahmebescheinigung am Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft und
7. bei juristische Personen zusätzlich einen Anstellungsvertrag.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr:
Tarifstelle 302.3
a) 102,00 Euro für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person
b) 153,00 Euro für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person oder Personengesellschaft
Ggf. zusätzlich Tarifstelle 308.1
30,70 bis 511,00 Euro für die Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle
Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen.
Erteilung oder Umschreibung einer Fahrlehrererlaubnis
Wenn die Klasse der Fahrlehrererlaubnis erweitert werden soll, muss hierfür ein eigener Antrag gestellt werden. Zudem ist auf Antrag auch die Umschreibung einer Dienstfahrlehrererlaubnis (Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) in eine zivile Fahrlehrererlaubnis möglich.
Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in:
1. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
2. im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
3. seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
4. eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. eine Kopie des Führerscheins,
4. ggf. ein Nachweis über die Deutschkenntnisse (Zertifikat C1),
5. ein Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung,
6. ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
7. ein Nachweis über das Sehvermögen (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
8. ein Auszug aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate) ,
9. ggf. vorhandene Fahrlehrerbescheinigungen,
10. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
11. ein Führungszeugnis (Belegart OE).
Tarifstelle 303.1
40,90 Euro für die Änderung der Fahrlehrererlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins
Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen.
Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer*innen-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.
Erteilung einer Anwärterbefugnis
Der/Die Bewerber*in erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Nach Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis ohne weitere Voraussetzungen in Form einer dauerhaften Fahrlehrererlaubnis erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem/der Inhaber*in einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Eine Anwärterbefugnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in:
1. mindestens 21 Jahre alt ist,
2. geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber*in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
4. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
5. im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
6. seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
7. eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat,
8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
1. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. eine Kopie des Führerscheins,
4. ggf. ein Nachweis über die Deutschkenntnisse (Zertifikat C1),
5. ein Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung,
6. ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
7. ein Nachweis über das Sehvermögen (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
8. ein Auszug aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate) ,
9. ggf. vorhandene Fahrlehrerbescheinigungen,
10. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
11. ein Führungszeugnis (Belegart OE).
Tarifstelle 302.1
40,90 Euro für die Erteilung der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins
Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen.
Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.
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