E-Kennzeichen
Dieser Artikel bezieht sich auf bereits zugelassene Elektrofahrzeuge, die
noch kein E-Kennzeichen besitzen.
Die Einführung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) und eine am 26.09.2015 in Kraft getretene Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ermöglichen jetzt die Ausgabe eines E-Kennzeichens für Elektrofahrzeuge. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch vielfältige Anreize den Erwerb von Elektromobilen zu fördern. Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen - soweit entsprechende Regelungen geschaffen werden,
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu - und Durchfahrtsbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.
Diese Regelung gilt nicht nur für reine Elektrofahrzeuge, sondern auch für besonders umweltfreundliche, von außen aufladbare Hybridfahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.
Voraussetzung ist ein KFZ-Kennzeichen, das mit dem Buchstaben "E" besonders gekennzeichnet ist. Die Kennzeichen werden von den jeweiligen Zulassungsbehörden ausgegeben.
Ein E-Kennzeichen erhalten nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die höchstens 50g CO2/km ausstoßen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von zurzeit 30 km (ab 2018 40km) erreichen.
Nach derzeitiger Rechtslage ist trotz Zuteilung eines E- Kennzeichens für das Befahren einer Umweltzone nach wie vor eine grüne Feinstaubplakette erforderlich, die an der Windschutzscheibe anzubringen ist. Diese Plakette kostet zusätzlich 5,00 Euro
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge erhalten auf Antrag eine Plakette mit dem Buchstaben "E". Die Ausstellung einer E-Plakette kostet 11,00 Euro.
Diese Unterlagen benötigen Sie:
Ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll.
Wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (bzw. werden soll), nicht persönlich erscheint, benötigt die beauftragte Person immer
- eine schriftliche Vollmacht (siehe Downloads),
- den eigenen Lichtbildausweis sowie
- den Lichtbildausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, benötigen wir
Bei Zulassungen auf eine juristische Person benötigen wir
- GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des rechtsgeschäftlichen Vertreters (Geschäftsführer, Prokurist)
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des rechtsgeschäftlichen Vertreters vorlegen.
- Einzelunternehmen
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des Inhabers
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des Inhabers vorlegen.
- Bei einer Zulassung auf Personenmehrheiten (etwa GbR) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person erklären, dass sie die Haftung für das Fahrzeug übernimmt (siehe Downloads).
Die amtlichen Kennzeichen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist.
Hinweis: Die Kennzeichenschilder dürfen vorab nicht eigenständig entstempelt werden.
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs ist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nachzuweisen. Die Hauptuntersuchung wird umgangssprachlich "TÜV" genannt.
Nach der Erstzulassung eines Pkw wird die Hauptuntersuchung in der Regel nach drei Jahren fällig, danach alle zwei Jahre. Eine Übersicht der Untersuchungsintervalle nach der Erstzulassung finden Sie hier.
Es muss eine Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden. Diese besteht entweder:
- aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und II, oder
- aus dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein bzw. der Abmeldebescheinigung, wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde.
Hinweis: Bei Vorlage ausländischer Fahrzeugdokumente muss das Fahrzeug bei Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen identifiziert werden!
Diese Kosten entstehen bei uns
Ab 30,60 Euro
Diese Dienststelle hilft Ihnen weiter:
Straßenverkehrsamt Neuss
Oberstraße 91
41460 Neuss
Der Servicebereich der Hauptstelle in Neuss hat wie folgt geöffnet:
- montags bis donnerstags
- 08:00 bis 15:30 Uhr
- freitags
- 08:00 bis 12:00 Uhr
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