Bußgeldbescheid mit Fahrverbot
Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle des Rhein-Kreis Neuss
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben müssen, beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite des Bußgeldbescheides.
Wie gelangt der Führerschein in amtliche Verwahrung?
Sie können den Führerschein per Post übersenden. Die Frist des Fahrverbotes beginnt allerdings erst mit dem Tag des Posteingangs bei der Kreisverwaltung. Die Postlaufzeit wird nicht angerechnet.
Sie können den Führerschein persönlich bei der Bußgeldstelle in Grevenbroich, Auf der Schanze 1 oder im Bürgerservicecenter der Kreisverwaltung in Neuss, Oberstraße 91 abgeben. Die Frist des Fahrverbots beginnt dann sofort mit der Abgabe des Führerscheins. Ein Kraftfahrzeug dürfen Sie unmittelbar danach bis zum Ende der Fahrverbotsfrist nicht mehr führen.
Wenn Sie im Rhein-Kreis Neuss wohnen, haben Sie auch die Möglichkeit, den Führerschein bei Ihrer zuständigen Polizeidienststelle abzugeben. Bitte nehmen Sie den Bußgeldbescheid (oder eine Kopie) mit. Die Frist des Fahrverbots beginnt dann auch hier sofort mit der Abgabe des Führerscheins.
Wie bekommen Sie den Führerschein zurück?
Der Führerschein wird Ihnen mit der Post mit Einschreiben gegen Rückschein so rechtzeitig zurückgesandt, dass er am letzten Tag der Fahrverbotsfrist bei Ihnen zuhause ist.
Bußgeldbescheid von einer anderen deutschen Bußgeldbehörde
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid von einer anderen deutschen Bußgeldbehörde erhalten haben, dieser Bescheid rechtskräftig ist und Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben müssen, können Sie den Führerschein persönlich bei der Bußgeldstelle in Grevenbroich, Auf der Schanze 1 oder im Servicecenter der Kreisverwaltung in Neuss, Oberstraße 91 abgeben.
Die Vorlage des Bußgeldbescheides ist hier unbedingt erforderlich. Der Führerschein kann ansonsten nicht entgegengenommen werden.
Die zuständige Bußgeldbehörde wird über die Vollstreckung des Fahrverbotes informiert.
Der Führerschein muss nach Ablauf der Frist persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person wieder abgeholt werden. Eine Zusendung per Post ist nicht möglich.