Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO
Im Rahmen handwerklicher Arbeiten (z.B. Aufstellen von Container oder Gerüsten) oder eines Wohnungsumzuges ( z.B. Einrichtung eines Halteverbots) können Ausnahmen nach § 46 StVO erteilt werden. In solchen Fällen ist ein formloser Antrag zu stellen, aus dem die Örtlichkeit sowie der gewünschte Zeitraum hervorgeht.
Zuständigkeit
Der Rhein-Kreis Neuss ist nur für die Gemeinde Rommerskirchen zuständig. Für Ausnahmegenehmigungen in den kreisangehörigen Städten Neuss, Dormagen, Grevenbroich, Korschenbroich, Kaarst, Jüchen und Meerbusch müssen die Anträge bei der jeweiligen Stadtverwaltung eingereicht werden!