Wer hat Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen?
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es gesonderte Bedarfe für Bildung und Teilhabe für
- Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler bzw. entsprechende Fahrten für Kinder, die einen Kindertageseinrichtung besuchen
- Eine Ausstattung für den Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
- Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
- Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Die vorgenannten Leistungen können erhalten:
- Leistungen für Bildung erhalten hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten
- Einen Teil der Bildungsleistungen erhalten auch hilfebedürftige Kinder in Kindertagesstätten (Kitas) und in der Kindertagespflege
- Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht
Bildungs- und Teilhabeleistungen kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, sofern sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Wohngeld (WoGG)
- Kinderzuschlag (KiZ)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Sonstige: Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die keine der zuvorgenannten Leistungen beziehen, können nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf BUT haben
Erhält Ihr Kind Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist der Antrag bei der für diese Leistungen zuständigen Stelle abzugeben. Dies gilt auch für den analogen Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
Bezieht Ihr Kind Wohngeld, bezieht die ganze Familie Wohngeld oder erhalten Sie für Ihr Kind den Kinderzuschlag (nicht Kindergeld), ist der Antrag bei den kommunalen Sozialämtern abzugeben.