Schulbedarf
Soziales |
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn im August 130 € und zum 2. Schulhalbjahr im Februar 65 € ausgezahlt. Nur Leistungsberechtigte, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, müssen die Auszahlung beim Sozialamt am Wohnort formlos beantragen. Gerne können Sie hierzu auch den bekannten Antragsvordruck nutzen. Mit dem Zuschuss sollen u.a. die Anschaffungen von Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z.B. Füller, Malstifte, Taschenrechner) erleichtert werden.
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Wer erhält Leistungen?
Leistungen erhalten
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Vorschulklasse besuchen.
Keine Leistungen erhalten
- Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten,
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte, die 25 Jahre und älter sind.
Wie funktioniert das?
Wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten und Ihr Kind zwischen sieben bis 15 Jahren alt ist, müssen Sie nichts tun. In diesen Fällen wird das Geld automatisch von der zuständigen Dienststelle überwiesen.
Bei Schülerinnen und Schülern unter sieben und über 15 Jahren beziehungsweise bei sowie bei Erstanträgen von Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehern oder Leistungsbeziehern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz muss der Schulbesuch durch eine Schulbescheinigung nachgewiesen werden. Die Schulbescheinigung (gibt’s im Schulbüro) legen Sie in Ihrer zuständigen Dienststelle vor.
Wie wird die Leistung erbracht?
Wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, wird Ihnen der Betrag mit den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgezahlt. Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezieher bekommen die Geldleistung überwiesen.
Wichtig:
Kommt Ihr Kind während des laufenden Schuljahres in die Schule und hat es deshalb noch keine Schulbedarfspauschale erhalten, kann die Pauschale noch beantragt werden. Ob alle Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die zuständige Dienststelle.