Schülerbeförderung
Soziales |
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für die Schülerbeförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes übernommen werden.
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Unter welchen Voraussetzungen kann die Leistung bezogen werden?
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule des gewährten Bildungsgangs besuchen und diese nicht auf eine zumutbare Weise erreichen können und deswegen z. B. auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Für das Land NRW können Schülerfahrkosten im Sinne der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (Schülerfahrkostenverordnung) sowohl für die Primarstufe (Grundschule) als auch für die Sekundarstufen I und II übernommen werden. Bevor also einem Antrag auf Schülerbeförderungskosten im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes stattgegeben werden kann, muss daher im Vorfeld ein Antrag beim zuständigen Schulträger auf Übernahme der Fahrkosten beantragt werden.
Wann ist ein Weg unzumutbar?
Entsprechend § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW ist der Weg erst dann unzumutbar, wenn folgende Entfernung des Schulwegs (kürzester Fußweg vom Elternhaus bis zur Schule) überschritten wird:
- Primarstufe ab 2 km
- Sekundarstufe I ab 3,5 km
- ab Sekundarstufe II ab 5 km
Wie wird der Bedarf berechnet?
Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z. B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden.
Der Eigenanteil für ein VRR-Ticket bzw. Bahnticket, welches bereits über die Schule bzw. das Schulverwaltungsamt gefördert wird, wird Ihnen voll ersetzt.
Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls.
Wie wird die Leistung erbracht?
Die Erbringung der Leistung erfolgt per Geldleistung direkt an Sie.
Bitte reichen Sie den abgeschlossenen Vertrag mit dem Verkehrsbund Rhein-Ruhr (VRR) sowie einen Zahlungsnachweis ein, die Einreichung der Unterlagen ist auch digital per E-Mail möglich.