Lernförderung
Soziales |
Vorübergehender Wegfall des Antragserfordernisses für die Lernförderung bis zum 31.12.2023 (außer für Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehende)
Mit Einführung des Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes entfällt ab dem 01.07.2021 die gesonderte Antragstellung für die Lernförderung für Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) bis zum 31.12.2023.
Der Bedarf an außerschulischer Lernförderung wird auch ohne Antragserfordernis weiterhin von der Schule festgestellt und dokumentiert.
Für Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbeziehende ergeben sich keine Änderungen, die Lernförderung muss weiterhin beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Schüler/innen, die neben den schulischen Angeboten, weitere Unterstützung zum Erreichen der Lernziele benötigen (Nachhilfe) können diese durch Vorlage eines von der Schule ausgefüllten Fragebogens beantragen. Entsprechende Lernförderangebote (Nachhilfelehrer/innen und Nachhilfeschulen) finden sie in unserem Anbieterverzeichnis.
Wer erhält Leistungen?
Leistungen erhalten
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Vorschulklasse besuchen.
Keine Leistungen erhalten
- Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten,
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte, die 25 Jahre und älter sind.
Wie funktioniert das?
Der Bedarf an außerschulischer Lernförderung wird von der Schule auf dem Fragebogen -Lernförderbedarf- Bestätigung der Schule - dokumentiert. Die erste Seite des Fragebogens füllen Sie bitte aus und reichen diesen beim Fach- bzw. Klassenlehrer des Schülers/der Schülerin ein. Von dort werden die weiteren Angaben ergänzt und der Fragebogen wird durch die Schule an die zuständige Behörde weiter geleitet.
Wie wird die Leistung erbracht?
Mit Bewilligung der Leistung erhalten Sie einen Gutschein. Der Gutschein enthält einen Abrechnungsvordruck, mit dem der/die Nachhilfelehrer/in bzw. die Nachhilfeschule direkt mit der Leistungsbehörde abrechnen kann. Bei der Einlösung des Gutscheins rechnet die zuständige Behörde die Kosten der außerschulischen Lernförderung direkt mit dem Leistungsanbieter ab. Eine Auszahlung auf Ihr Konto ist nicht möglich.