2.000 x 1.000 Euro für das Engagement
Der Starttermin und der Förderschwerpunkt für die Antragsstellung im Jahr 2024 werden voraussichtlich erst zu Beginn des zweiten Quartals 2024 durch die Staatskanzlei NRW bekanntgegeben. Anschließend werden diese auch auf unserer Homepage veröffentlicht.
Förderschwerpunkt 2023 „Zukunft gestalten – nachhaltiges Engagement fördern“
In Nordrhein-Westfalen engagieren sich rund sechs Millionen Menschen ehrenamtlich und leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Landesregierung verfolgt im Rahmen ihrer Engagementstrategie das Ziel, diese Menschen mit ihren Organisationen und Initiativen zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für ihr Engagement zu verbessern. Das Förderprogramm »2.000 x 1.000 Euro für das Engagement« ist ein Ergebnis dieser Strategie und fördert ab dem Jahr 2021 jährlich 2.000 Maßnahmen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu einem jährlich wechselnden Schwerpunktthema mit je 1.000 Euro. Der Rhein-Kreis Neuss hat seine Teilnahme am Förderprogramm erklärt und erhält jährlich 49.000 Euro zur Bewilligung von insgesamt 49 Fördermaßnahmen von Vereinen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen.
Der Förderschwerpunkt für das Jahr 2023 lautet » Zukunft gestalten – nachhaltiges Engagement fördern «. Antragsstart ist der 1. Januar 2023.
Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragsstellung finden Sie hier: Externer Link: Förderprogramm »2.000 x 1.000 Euro für das Engagement« | ENGAGIERT in NRW (engagiert-in-nrw.de)
Gefördert werden Projekte oder Ideen, die passend zum diesjährigen Schwerpunktthema initiiert werden und sich durch bürgerschaftliches und nachhaltiges Engagement auszeichnen, also einen Mehrwert für das gesellschaftliche Miteinander darstellen und sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren.
Das Thema lässt dabei sowohl die Förderung von Maßnahmen zu, mit denen bestehendes Engagement ökologisch nachhaltiger gestaltet werden kann (z.B. Energie- oder Nachhaltigkeitsberatung für Vereine und Vereinsmitglieder oder Umstieg auf Mehrweg- statt Einweggeschirr für Vereine, die viele Veranstaltungen organisieren) als auch die Förderung von Engagement im Bereich Nachhaltigkeit selbst (z.B. Einrichtung und Betrieb von Repair-Cafés in Heimathäusern oder Vereinsheimen, Aufbau eines Gemeinschaftsgartens in der Nachbarschaft, gemeinschaftliches Aufstellen von Insektenhotels, Pflege tierfreundlicher Blühsteifen, Aufbau und Betreuung von Foodsharing-Angeboten).
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Vereine, zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen) in Nordrhein-Westfalen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Förderjahres durchgeführt werden. Maßnahmen, die bereits vor der Bewilligung der Förderung begonnen wurden, sind nicht förderfähig.
Anträge können vom 1. Januar bis zum 1. November des jeweiligen Förderjahres gestellt werden, sofern der jeweilige Förderschwerpunkt bereits durch das Land bekannt gegeben wurde.
Die Beantragung der Förderung erfolgt grundsätzlich über ein Online-Antragsformular, das eine kurze Beschreibung der geplanten Maßnahme und eine Aufstellung der voraussichtlichen förderfähigen Ausgaben enthält. Der Antrag muss zusätzlich im Original unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde eingehen und kann erst im Anschluss auf Vollständigkeit geprüft und bearbeitet werden. Alle erforderlichen Antragsunterlagen erhalten Sie nach einer Registrierung im Portal des Landes NRW (engagementfoerderung.nrw Login).
Sofern Sie Ihren Antrag ausschließlich auf dem Postweg einreichen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns zwecks Zusendung eines Antragsformulars in Verbindung.
Pro Antragsteller/in kann jährlich maximal eine Maßnahme aus einem in dem jeweiligen Jahr festgelegten Förderschwerpunkt berücksichtigt werden.
Jedes geförderte Projekt erhält einen Festbetrag von 1.000 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung. Der Festbetrag wird Ihnen spätestens mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, der Ihnen mit der Bewilligung Ihres Vorhabens zugeht, ausgezahlt und muss nicht gesondert von Ihnen angefordert werden. Der Festbetrag kann Ihnen nach Bewilligung sofort ausgezahlt werden, sofern Sie uns den mit dem Zuwendungsbescheid mitgesandten Rechtsbehelfsverzicht unterschrieben zurückgesandt haben.
Die gesamten förderfähigen Ausgaben der Maßnahme müssen insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen und müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme tatsächlich entstehen und wichtig für deren erfolgreiche Durchführung sein.
Förderfähig sind z. B. Kosten für Verbrauchsgüter (Getränke usw.), Ausgaben für die Bewerbung der geplanten Aktion (z.B. Plakate oder Flyer), Mietkosten für einen Pavillon am Veranstaltungstag, Arbeitsmittel (z. B. für Arbeitshandschuhe) oder auch Honorarkosten (z. B. für eine musikalische Begleitung). Die ausschließliche Anschaffung von Gegenständen (z.B. Laptops, Pavillon) kann nicht mit einer Zuwendung gefördert werden. Werden im Rahmen einer Zuwendung auch Gegenstände erworben, sind diese bis zum Ende des Durchführungszeitraums ausschließlich für den Zweck dieser Zuwendung zu verwenden. Nach Ablauf der Bindungsfrist können die Fördernehmer frei über die Gegenstände verfügen, deren Restwert 800 Euro nicht übersteigt.
Auch die im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement erbrachten Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der geförderten Maßnahme berücksichtigt werden. Pro geleistete Arbeitsstunde können 15 Euro pauschal angesetzt werden, welche jedoch nicht an die Ehrenamtlichen ausgezahlt werden müssen. Die Höhe dieser fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (max. 200 Euro) nicht überschreiten. Die für die Arbeitsleistung angesetzten fiktiven Ausgaben stellen dann Ihre Eigenleistung (z.B. Ihres Vereins) dar und sind damit nicht Teil der 1.000 Euro Projektkosten, die gefördert werden.
Allgemeine Verwaltungsausgaben können nicht gefördert werden. Darunter sind diejenigen Ausgaben zu verstehen, die auch ohne das Projekt anfallen würden. Dazu zählen z. B. Büromiete, Kosten für einen Internetvertrag, Kontoführungsgebühren u. a., die nicht unmittelbar durch das Projekt verursacht werden und auch ohne das Projekt entstehen und daher vom Zuwendungsempfänger selber zu tragen sind (sog. »eh-da-Kosten«).
Ein Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben ist der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 28. Februar des Folgejahres als vereinfachter Verwendungsnachweis vorzulegen. Die dafür erforderlichen Dokumente werden im Portal www.engagementfoerderung.nrw/onlineantrag/programm/1 hinterlegt.
Für weitere Fragen rund um das Förderprogramm stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden des Kreissozialamtes gerne per E-Mail (ehrenamt(at)rhein-kreis-neuss.de) oder telefonisch unter 02181/601-5032 (Tim Gauls) zur Verfügung.