Öffentliches Auftragswesen
Ziel des öffentlichen Auftragswesens ist ein wirtschaftlicher Einkauf von Waren oder Leistungen, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Die wirtschaftliche Beschaffung ist notwendig, um die Steuermittel so sparsam wie möglich zu verwenden. Darüber hinaus soll der Einkauf im Wettbewerb die Beschaffungsmärkte in der EU durch transparente Vergabeverfahren für alle potenziellen Anbieter öffnen.
Für Vergaben, deren Auftragswerte unterhalb der nach § 106 GWB festgelegten und zweimal jährlich bekannt gegebenen Schwellenwerte fallen, ist das Haushaltsgrundsätzegesetz (§ 30 HGrG), die Landeshaushaltsverordnung NRW (§ 55 LHO NRW), die Kommunalhaushaltsverordnung (§ 26 KomHVO), für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen anzuwendende Unterschwellenvergabeordung (UVgO NRW) sowie die für die Vergabe von Bauleistungen zuständige Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Abschnitt 1 (VOB) zu beachten.
Für europaweit auszuschreibende Vergaben, sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung Teil IV (§§ 97-129 GWB), für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen ist die Vergabeverordnung VgV sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Abschnitt 2 (VOB) anzuwenden.
Beschaffungen durch den öffentlichen Auftraggeber haben sich an den o.g. Rechtsvorgaben zu orientieren. Der Ablauf der Beschaffungsverfahren folgt somit ganz bestimmten Vorgaben und ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt, wie z. B. der Bekanntmachung der Ausschreibung und der anschließenden Submittierung der eingegangenen Angebote sowie der abschließenden Prüfung des gesamten Vergabevorganges durch die Rechnungsprüfung (RPA). Das RPA führt eine inhaltliche sowie formelle Prüfung der Ausschreibung durch. Erst danach erfolgt die Auftragsvergabe.