Zivile Sicherheitsvorsorge
Sicherheit |
Das grundgesetzlich garantierte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) beinhaltet Schutzpflichten, die der Staat gegenüber seinen Bürgern hat. Der daraus entwickelte Oberbegriff der Zivilen Sicherheitsvorsorge ist zunächst in Zivil- und Katastrophenschutz zu untergliedern.
Zivilschutz
Der Zivilschutz und die Zivile Verteidigung sind gemäß Artikel 73 Grundgesetz Aufgaben des Bundes. Dieser hat für den Verteidigungsfall Sicherstellungsgesetze und für einen großflächigen Katastrophenfall Notfallvorsorgegesetze erlassen. Damit soll die Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen sichergestellt werden.
Katastrophenschutz
Der Katastrophenschutz und die ständige Aufgabe der Gefahrenabwehr sind Ländersache. Eine Vielzahl der daraus resultierenden Aufgaben hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ (BHKG NRW) auf die Kreise/kreisfreien Städte und die Kommunen übertragen. Mit diesem Gesetz vom 17. Dezember 2015 wurde auch der Begriff des „Großschadenereignisses“ durch die Begriffe Großeinsatzlage und Katastrophe ersetzt.