Schornsteinfegerwesen
Im Rahmen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes müssen Grundstücks- und Wohnungseigentümer ihre Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen lassen.
Das im November 2008 geänderte Schornsteinfegerrecht trat zum 01.01.2013 vollständig in Kraft. Seit dem 01.01.2013 ist das Kehrmonopol gänzlich aufgehoben. Für Eigentümer, die alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (vormals Bezirksschornsteinfegermeister) durchführen lassen, ändert sich auf Grund der Neuregelung nichts.
Anders ist das bei den Eigentümern, die nicht den zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen wollen. Wer nicht das Dienstleistungsangebot des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers in Anspruch nehmen will, muss selbst dafür sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten darf nach § 2 SchfHwG nur durch Betriebe erfolgen die in der Handwerksrolle mit Schornsteinfegerhandwerk eingetragen und im Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, gemäß § 3 SchfHwG, eingetragen sind oder die Voraussetzung nach § 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 1474) erfüllen.
Jeder Eigentümer sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein und ein eigenes Interesse daran haben, die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Der Rhein-Kreis Neuss ist als Untere Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen zuständig. Haben Sie Fragen zur Gebührenordnung, dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger, oder wollen Sie sich über Mängel beschweren, so helfen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail weiter.