Maklererlaubnis beantragen
Nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Makler). Eine Erlaubnis benötigt auch, wer Bauvorhaben als sogenannter Bauträger oder als Baubetreuer vorbereiten oder durchführen will, sowie Darlehensvermittler. Wohnimmobilienverwalter die gewerblich gemeinschaftliches Eigentum oder für dritte Mietverhältnisse verwalten.
Mit dieser Erlaubnis für Gewerbetreibende will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Antragsformular
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart "0"; erhältlich
beim zuständigen Einwohnermeldeamt) - Gewerbezentralregisterauszug (GZR 3)
- Handelsregisterauszug bei bereits im Handelsregister eingetragenen
Firmen. Bei in Gründung befindlichen Firmen kann die Eintragung im
Handelsregister erst nach Abschluss des Antragsverfahrens zur
Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO erfolgen. - Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadt- oder
Gemeindekasse - Vollständiger Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften und
juristischen Personen - Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei Wohnimmobilienverwaltern
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt (vom zuständigen Amtsgericht)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (www.vollstreckungsportal.de)
Was Sie in diesem Zusammenhang noch wissen sollten
Wichtiger Hinweis nach Artikel 13 DSGVO:
Im Rahmen der Ausübung Ihres Gewerbes nach § 34 c Gewerbeordnung werden Ihre personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert. Dies dient der Prüfung Ihres Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung und der Überwachung des Gewerbes. Darüber hinaus werden bei Antragstellung und Widerruf der Erlaubnis Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit an die Wohnortgemeinde; zuständige Gewerbemeldestelle; zuständige Industrie und Handelskammer; das Amtsgericht; Vollstreckungsportal; Polizeibehörde; evtl. Ausländeramt und eventuell an das Finanzamt übermittelt.
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs.1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit §§ 11 und 34c Abs. 1 Gewerbeordnung verarbeitet.
Diese Kosten entstehen bei uns
200 bis 3.500 Euro