Vorsorge treffen- Ihre Zukunft mitgestalten
Allgemeine Informationen zur Vorsorgeregelungen
Fragen, die sich jeder stellen sollte- Warum sollte ich Vorsorge treffen? Was kann passieren? Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst verantwortlich regeln kann.
Sie sollten sich für diesen Fall einmal gedanklich mit folgenden Fragen befassen:
- Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
- Wer handelt und entscheidet für mich?
- Wird mein Wille auch beachtet werden?
Konkreter gefragt:
- Wer verwaltet mein Vermögen?
- Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
- Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?
- Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?
- Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?
- Wie werde ich ärztlich versorgt?
- Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?
und überhaupt:
- Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Das sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, mit denen Sie sich beschäftigen sollten.
Ich habe Angehörige! Mein Ehepartner oder meine Kinder werden sich doch kümmern?
Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen- hoffentlich- im Ernstfall beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatten oder
Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen können hingegen Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.
Vollmacht
Vollmacht Was spricht für eine Vollmacht als Vorsorgeregelung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Sollten Sie sich für die Erteilung einer Vollmacht entscheiden, so liegt es in Ihrem Ermessen, bereits im Vorfeld zu bestimmen, dass im Falle eines Falles Ihren Vorstellungen entsprechend gehandelt wird. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit und geeignet sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, in welcher Form Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es wäre sinnvoll, die ausgewählten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.
Was ist eine Vollmacht?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Eine Vollmacht kann „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Sie deckt jedoch einige wesentliche Kriterien nicht ab:
Der Bevollmächtigte Soll an Ihrer Stelle auch einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen können, wenn hierbei
Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. Amputation).
Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsentziehende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen können. Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle in eine Organspende einwilligen können.
In diesen, oben aufgeführten Bereichen verlangt der Gesetzgeber, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich aufführt. Eine „Generalvollmacht“ reicht also nicht aus. Sollte der Bevollmächtigte vor der Entscheidung stehen, zu einer der beiden ersten o.a. Punkte seine Einwilligung erteilen zu müssen, so benötigt er dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die einzelnen Befugnisse in der Vollmacht genauestens zu bezeichnen. Es ist grundsätzlich möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabenbereiche zu beschränken (z. B. nur für den Gesundheitsbereich) Das heißt jedoch, dass im „Ernstfall“ für die anderen Aufgaben möglicherweise ein Betreuer bestellt werden muss. Auch wenn der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht für die ergänzenden Aufgaben ebenfalls zum Betreuer bestellt werden kann: Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte besser vermieden werden.
Ist eine Vollmacht an eine bestimmte Form gebunden?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Schon aus Gründen der Transparenz und Beweiskraft ist die schriftliche Form der Vollmacht erforderlich. Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht handschriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre die Gefahr der Fälschung am geringsten). Sie können eine Vollmacht maschinell verfassen, von einer anderen Person von Hand schreiben lassen oder sich eines geeigneten Vordrucks bedienen. Ort, Datum und vollständige, eigenhändige Unterschrift darf jedoch keinesfalls fehlen.
Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie selbstverständlich auch den Rat der hiesigen Betreuungsstelle, eines Rechtsanwaltes oder eines Notars einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtige einsetzen oder neben der Vollmacht detaillierte Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten festlegen wollen. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch die hiesige Betreuungsstelle oder die notarielle Beurkundung ist dann notwendig, wenn Ihre Vollmacht auch zu Grundstücksverfügung oder Erbausschlagung berechtigen soll (formgebundenes Rechtsgeschäft).
Muss ich einen Missbrauch der Vollmacht befürchten?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem Umfang – dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weit reichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten wollen.
Dies wird in der Regel ein Angehöriger oder eine Ihnen sonst nahe stehende Person sein. Dritte Personen oder Vereine dürfen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes derartige Leistungen nur geschäftsmäßig anbieten wenn der Bevollmächtigte bzw. der für den Verein Handelnde- etwa als Rechtsanwalt- berufsbedingt zur Rechtsberatung befugt ist.
Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, können Sie sich gegen Missbrauch schützen, indem Sie zusätzlich einen Kontrollbevollmächtigten bestimmen, einem Dritten ein Widerrufsrecht einräumen, bzw. mehrere Bevollmächtigte beauftragen.
Sie können für verschiedene Wirkungskreise (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen. Allerding benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Wenn Sie mehrere Bevollmächtige mit demselben Aufgabenbereich betrauen, besteht die Gefahr, dass die verschiedenen Personen gegensätzlicher Meinung sind und dadurch die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährdet werden könnte.
Sollte der von Ihnen Bevollmächtigte „im Ernstfall“ verhindert sein, wäre es sinnvoll, wenn möglichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung steht. Sie sollten jedoch interne Vereinbarung treffen, dass dieser nur bei Verhinderung des eigentlichen Bevollmächtigten für Sie handeln darf. Im Text der Vollmacht wäre eine solche Einschränkung fehl am Platz
Wo bewahre ich die Vollmacht auf?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte im Besitz der Original Vollmachtsurkunde ist und sie dem
jeweiligen Rechtsgeschäftspartner im Original vorlegen kann. Handlungsfähig ist Ihre Bevollmächtigter nur dann, wenn er die Vollmacht im Original vorlegen kann.
Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmacht dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.
Möglichkeiten der Aufbewahrung:
- Sie verwahren die Vollmacht an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt (z. B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).
- Sie übergeben die Vollmacht von vornherein dem Bevollmächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Wie schon erwähnt, Sie sollten ohnehin nur den bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadenersatz fordern.
- Sie übergeben die Vollmacht einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen.
Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ ab ihrer Ausstellung. Im „Innenverhältnis“ zum Bevollmächtigten ist die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese wird wörtlich oder stillschweigend dahingehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.
Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie das ausgehändigte Formular zurückverlangen. Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht.
Wie formuliere ich gegenüber dem Bevollmächtigten meine Wünsche und Vorstellungen?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters und beschreibt, was dieser „im Außenverhältnis“ mit Rechtswirkung für Sie regeln darf. Deshalb sollten Anweisungen an den Bevollmächtigten zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht nicht in diese selbst aufgenommen werden.
Beispiel: Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig in Betracht kommt- oder umgekehrt keines ausgewählt werden sollte – gehören nicht in diese Erklärung mit Außenwirkung. Dies kann vorweg mit dem Bevollmächtigten als „Auftrag“ besprochen oder auch in einer schriftlichen Handlungsanweisung, etwa als Brief, niedergelegt werden.
Dasselbe gilt z.B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten fortzuführen. All dies sollte nicht in den Text der Vollmacht, sondern in den Auftrag an den Bevollmächtigten aufgenommen werden.
Welchen Inhalt dieser im Einzelnen haben kann, hängt von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab.
Was passiert, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Sollten Sie infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) notwendig werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig.
Wird diesem z.B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden eine entsprechende Notwendigkeit bekannt, prüft es, ob ein Betreuer zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis die Betreuung beinhalten soll. Sie müssen in jedem Fall vom Betreuungsrichter persönlich angehört werden. Es ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wird um Stellungnahme gebeten. Können Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen, so kann das Gericht einen Verfahrenspfleger, z. B. einen Rechtsanwalt, bestellen.
Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher Vertreter in dem festgelegten Aufgabenkreis.
Zusätzliche Erläuterungen zum Wesen einer Vollmacht (Begriff der Vollmacht, zugrundeliegendes Rechtsverhältnis).Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigten erteilt. Wie bei jedem Rechtsgeschäft, setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Bei einer Vollmacht wird zwischen Außen- und Innenverhältnis unterschieden. Das Außenverhältnis besteht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten einerseits, sowie einem Dritten, dem gegenüber Erklärungen abzugeben sind (z.B. Vertragspartner, Behörden, Ärzte usw.), Im Außenverhältnis ist lediglich der Inhalt einer Vollmacht für die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten von Bedeutung.
Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten sind Bestandteil des Innenverhältnisses. Diesem liegt rechtlich ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein – auch stillschweigend zu schließender – Vertrag zugrunde. In diesem Rahmen kann der Vollmachtgeber z. B. Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. Dieses Auftragsverhältnis sollte grundsätzlich schriftlich mit dem Bevollmächtigten vereinbart werden, vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht. Hierdurch kann der Vollmachtgeber zum einen die Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen, zum anderen aber auch gegebenenfalls die Frage der Vergütung des Bevollmächtigten klären.
Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses vermeidet Meinungsverschiedenheiten über die Rechte des Bevollmächtigten und dient sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch dem des Bevollmächtigten. So lässt sich z.B. die- häufige streitige- Frage regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch zu Veräußerung von Grundbesitz erteilt worden ist.
Eine Vollmacht unterscheidet sich von einer Betreuungsverfügung dadurch, dass der Vollmachtnehmer berechtigt ist, den Vollmachtgeber in Rechtsgeschäften zu vertreten. In einer Betreuungsverfügung wird lediglich festgelegt, wer im Falle einer Betreuerbestellung vom Betreuungsgericht bestellt werden soll
Zusätzliche Erläuterungen zur Wirkung der Vollmacht über den Tod hinaus.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Nach dem Gesetz endet ein Auftrag im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers. Da der Vollmacht ein Auftrag zugrunde liegt, ist der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers befugt, von seiner Vertretungsmach Gebrauch zu machen. Seine Erklärungen berechtigen und verpflichten die Erben in Bezug auf den Nachlass. Die Erben können Rechenschaft vom Bevollmächtigten verlangen und die Vollmacht widerrufen.
Betreuungsverfügung
Was ist eine Betreuungsverfügung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Sollte es zur Einrichtung einer Betreuung kommen, werden Sie vom Betreuungsgericht dahingehend befragt, wer für Sie gegebenenfalls als Betreuer eingesetzt werden soll. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht die Person des zuvor von Ihnen bestimmten Betreuers zu berücksichtigen.
Dies sollte von Ihnen in einer schriftlichen, vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“ genannt, festgelegt werden. Sie können darin einerseits bestimmen, wer als Betreuer eingesetzt werden soll, andererseits aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese Aufgabe in Betracht gezogen werden sollte. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.
Muss der Betreuer meinen Willen beachten?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Ein für Sie bestellter Betreuer hat Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, dass sie Ihrem Wohl entsprechen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Fähigkeiten Ihr Leben nach Ihren Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer hat sich, soweit das Ihrem Wohl entspricht und ihm zuzumuten ist, daran zu halten. Bevor der Betreuer wichtige Angelegenheiten für Sie erledigt, hat er diese grundsätzlich mit Ihnen zu besprechen.
Da nicht sichergestellt ist, dass Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen im Fall der Betreuungsbedürftigkeit noch klar äußern können, wäre es sinnvoll, schon in „gesunden Zeiten“ entsprechende Verfügungen festzulegen. Diese sind für den Betreuer ebenso verbindlich, wie aktuell geäußerte Wünsche. Es sei denn, es ist klar erkennbar, dass Sie an früher getroffene Verfügungen nicht mehr festhalten wollen.
Was kann in einer Betreuungsverfügung geregelt werden?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Der Inhalt einer Betreuungsverfügung hängt im Wesentlichen von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab. Nachfolgend aufgeführte Fragen sollen Ihnen als Anregung dazu dienen, was in einer Betreuungsverfügung beispielsweise alles geregelt werden kann.
Vermögensangelegenheiten:
- Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
- Wie soll über mein Grundvermögen (mein Haus, meine Eigentumswohnung/en) verfügt werden?
Persönliche Angelegenheiten:
- Will ich weiterhin bestimmten Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeiten usw. einen bestimmten Geldbetrag oder ein Geschenk zukommen lassen?
- Sollen meine bisherigen Spendengewohnheiten fortgeführt werden?
- Wünsche ich den Abschluss eines Bestattungsvertrages?
Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme:
- Von wem wünsche ich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit versorgt zu werden?
- Möchte ich, soweit meine Versorgung und Pflege gewährleistet werden kann, bis zu meinem Tod in meiner derzeitigen Wohnung, meiner Eigentumswohnung, meinem Haus leben?
- Möchte ich – falls der Umzug in ein Heim unvermeidbar sein sollte – mich mit dem Verkaufserlös aus meinem Haus / meiner Eigentumswohnung in eine bestimmte Seniorenwohnanlage einkaufen und meinen Aufenthalt dort finanzieren?
- Wünsche ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim zu wohnen?
- Wo möchte ich wohnen, wenn in dem von mir ausgewählten Heim kein Platz zur Verfügung steht?
- In welches Heim möchte ich auf keinen Fall?
- Möchte ich, wenn ich in einem Heim leben muss, meine persönlichen Gegenstände und Möbel so weit wie möglich mitnehmen? Welche sind die wichtigsten?
- Welche Möbel oder Gegenstände sollen im Fall einer Wohnungsauflösung an …. (Name, Anschrift) ausgehändigt werden? Sollen diese Gegenstände wohltätigen Zwecke zur Verfügung gestellte werden?
Dies sind nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.
Welche Form muss eine Betreuungsverfügung haben?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
Was ist für mich vorteilhafter: Eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Das lässt sich nicht allgemein beantworten.
Sollte eine Person Ihres Vertrauens bei Bedarf bereit sein, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, ist die Erteilung einer Vollmacht vorzuziehen. Sie vermeiden hiermit das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Der Bevollmächtigte steht jedoch – anders als der Betreuer – nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Außer bei einer ärztlichen Behandlung, die dauerhafte Folgeschäden mit sich führt (z. B. Amputation), oder einer geschlossene Unterbringung bzw. anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (z. B. in Form eines Bettgitters) – benötigt er für seine Entscheidungen keine betreuungsgerichtliche Genehmigung.
Falls dem Betreuungsgericht jedoch bekannt wird, dass ein Bevollmächtigter nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt, kann es einen sogenannten Kontrollbetreuer einsetzen. Dieser „Vollmachtsbetreuer“ hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen und im Falle eines Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen. In diesem Fall müsste das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor dem „unredlichen“ Bevollmächtigten übertragen war.
Wenn Ihnen niemand bekannt ist, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, wäre es sinnvoll, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Im Bedarfsfall wird dann ein Betreuer für Sie bestellt. Sie haben die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht eine geeignete Person vorzuschlagen.
Patientenverfügung
Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn für Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde.
Falls Sie aber nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen klar äußern zu können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie diese Entscheidung treffen. Ist weder ein Bevollmächtigter noch Betreuer bestellt, muss der Arzt bei dringenden ärztlichen Maßnahmen nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“ handeln. Bei nicht so dringenden ärztlichen Behandlungen muss gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden.
Ihr mutmaßlicher Wille ist auf jeden Fall für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können, maßgebend. Es muss – gegebenenfalls – ermittelt werden, wie Sie sich in der jeweiligen Situation entschieden hätten, wenn Sie Ihren Willen noch äußern könnten. Sollten Sie sich in der Vergangenheit Verwandten oder Bekannten gegenüber weder schriftlich noch mündlich dahingehend geäußert haben, wie Sie sich eine medizinische Behandlung – vor allem in Ihrer letzten Lebensphase – vorstellen, so ist für einen Außenstehenden eine entsprechende Entscheidungsfindung sehr schwierig. Legen Sie daher Ihre diesbezüglichen Vorstellungen vorausschauend in einer „Patientenverfügung“ fest.
Auch für Ihre letzte Lebensphase gilt:
- Sie äußern Ihren Willen vorher schriftlich: Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) müssen diesen Willen beachten
oder
- Sie können Ihren Willen nicht mehr selbst äußern: Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) müssen Ihren Willen beachten, der in gesunden Tagen in einer Patientenverfügung niedergelegt oder im Rahmen von Gesprächen („Auftrag“) geäußert wurde.
Was versteht man unter einer Patientenverfügung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich, im voraus, für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit, Ihren Willen über Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen. Verlieren Sie dann tatsachlich Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe der Patientenverfügung auf Ihren Willen hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme geschlossen werden. So können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbststimmungsrecht wahren.
Ist eine Patientenverfügung für den Arzt rechtlich verbindlich?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Eine Patientenverfügung ist rechtlich dann verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten in Bezug auf eine ärztliche Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann.
Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung hat der behandelnde Arzt den mutmaßlichen Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln, wobei „einer früheren Erklärung des Patienten“ eine besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt jedenfalls, sofern keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. Eine Patientenverfügung ist umso verbindlicher, je zeitnaher und konkret krankheitsbezogener sie formulier wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung in bestimmten – vom Gesetz nicht vorgeschriebenen – Zeitabständen und bei schwerer Erkrankung zu überprüfen und zu aktualisieren. Selbstverständlich kann die Patientenverfügung von Ihnen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Der Arzt hat eine derart verbindliche Patientenverfügung zu beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden.
Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, wie z. B. den Wunsch „in Würde zu sterben“, wenn ein „erträgliches Leben“ nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr sollte ganz individuell festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf.
Falls Sie sich nicht eingehend hierüber von einem Arzt haben beraten lassen, oder selbst über gute medizinische Kenntnisse verfügen, sollten Sie diese nicht mit eigenen Worten formulieren. Es ist ratsam, sich ein Formularmuster zur Hilfe zu nehmen, das fundiert dem neuesten Stand von Medizin und Recht entspricht.
Es ist empfehlenswert, diese Patientenverfügung mit einem Arzt Ihres Vertrauens zu besprechen. Sie können den vorgeschlagenen Vordruck jedoch auch selbst ausfüllen. Sie sollten sich zuvor jedoch gründlich mit dem Abschnitt „Eigene Wertvorstellungen“ und den medizinischen Erläuterungen zur Patientenverfügung befassen. Bitte bedenken Sie, dass über die vorgesehenen Entscheidungsalternativen hinausgehende eigenhändige Streichungen im Text oder wesentlichen Hinzufügungen, die nicht auf konkreten ärztlichen Empfehlungen beruhen, im Ernstfall zu Zweifeln an der Bestimmtheit Ihrer Verfügung führen können. Eine durch entsprechende Veränderung unklar oder widersprüchlich gewordene Patientenverfügung kann dann unwirksam sein.
Wenn Sie bereits an einer schweren Krankheit leiden, kann ein evtl. bei Ärzten oder Krankenhäusern zur Verfügung stehendes entsprechendes Formular einer speziellen Patientenverfügung benutzt werden.
Reicht eine schriftliche Patientenverfügung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht mehr über bestimmt ärztliche Maßnahmen, vor allem den Beginn oder die Fortsetzung einer lebenserhaltenen Behandlung, entscheiden können. Es sollte jedoch sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemanden zur Geltung gebracht werden kann, der berechtigt ist, Sie zu vertreten. Diese Person sollte Sie hierzu bevollmächtigt haben. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
Falls Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Betreuungsgericht gegebenenfalls für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch dieser ist verpflichtet, bei den für Sie zu treffenden Entscheidungen Ihren Willen, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt, zu berücksichtigen.
Testament.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Sie können in einer Verfügung von Todes wegen, z.B. einem Testament oder einem Erbvertrag Ihren letzten Willen festsetzen, damit Sie zu Lebzeiten bestimmen, wer nach Ihrem Tod
Nutznießer Ihres Vermögens sein soll. Ein Testament ist nur rechtswirksam, wenn es von Ihnen eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder vor einem Notar errichtet wurde.
Hinweis: Zur individuellen Beratung in Ihren Erbschaftsangelegenheiten sollten Sie einen Notar oder eine Rechtsberatungsstelle aufsuchen, da hier viele wichtige Dinge zu beachten sind. Das Erbschaftsrecht ist ein schwieriger und komplexer Rechtsbereich.
Notfallausweis.Dies ist ein Akkordeon-Menü.
Wir empfehlen Ihnen, den beiliegenden Notfallausweis auszuschneiden und mitzuführen.
NOTFALLAUSWEIS
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