Adoption- Zuständigkeit liegt beim Jugendamt der Stadt Neuss
Familie |
Durch eine Adoption wird rechtlich mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Elternschaft beruht. Mit der Adoption erhält das minderjährige Kind die Stellung eines leiblichen Kindes und damit den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Es entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern. Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen.
Im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen zur Adoption steht immer das Wohl des Kindes. Durch die Adoption soll eine Alternative zur Heimerziehung geschaffen werden, um elternlosen oder verlassenen Kindern die Möglichkeit zum Aufwachsen in einer Familie zu bieten.
Adoption kann sowohl im Kindes- als auch im Erwachsenenalter bei Volljährigkeit erfolgen. Bei Adoptionen von minderjährigen Kindern sind Jugendämter und speziell ausgewählte Wohlfahrtsorganisationen die richtigen Ansprechpartner.
Adoption bedeutet:
Annahme als Kind. Eine Adoption ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (siehe § 1741 BGB)
- Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen.
- Zwischen dem Kind und den Annehmenden muss ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen.
Bei Minderjährigen-Adoption muss das Jugendamt eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht abgeben. Bei Erwachsenen-Adoption ist das Jugendamt nicht beteiligt.
Zuständigkeit der Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Neuss
Die Adoptionsvermittlungsstelle im Jugendamt der Stadt Neuss ist für alle Städte und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss zuständig. Bei Fragen zum Thema 'Adoption' wenden Sie sich bitte an das Jugendamt der Stadt Neuss.