Unterhaltsvorschuss
Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gezahlt werden. Wesentliche Informationen dazu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Ausführungen.
Für wen ist das Kreisjugendamt Neuss zuständig?
Das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss entscheidet über Leistungen für Personen, die in der Stadt Korschenbroich, Stadt Jüchen oder der Gemeinde Rommerskirchen wohnen.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Ein Kind hat Anspruch auf die Leistung nach dem UVG, wenn folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind lebt in Deutschland bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
- es erhält nicht oder nicht regelmäßig wenigstens die Höhe des Mindestunterhalts nach dem UVG durch den anderen Elternteil oder, falls dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge, und
- es hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder besitzt im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht.
Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen, noch durch Lohnauszahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie z.B. einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
- Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden, oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € montalich.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss aber nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein (Beispiel: Elternteil lebt mit dem Kind im Haushalt der Großeltern).
Welche Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt?
- Gültiger Personalausweis des Elternteils (in Kopie),
- Geburtsurkunde des Kindes (in Kopie)
- ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
- ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
- ggf. Nachweise über das Einkommen des Kindes, z.B. Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
- ggf. Schreiben der anwaltlichen Vertetung, Scheidungsurteil
- wenn Sie vom Ehegatten getrennt leben: Nachweis der Lohnsteuerklasse
- aktuellen Bescheid des Jobcenters
- Schulbescheinigung des Kindes (ab 15 Jahre)
- Einkommensnachweise des Kindes, wenn es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht
- Nachweise über den Bezug anderer Sozialleistungen (z. B. Leistungen nach dem SGB XII; Halbwaisenrente)
- Belege über laufende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Nachweis über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt
- Sterbeurkunde des anderen Elternteils
- Ausländische Kinder und deren alleinerziehender Elternteil müssen im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung sein; der alleinerziehende Elternteil muss eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzen.
Wann besteht kein Anspruch (mehr) auf die Leistung nach dem UVG?
Der Anspruch auf UVG-Leistungen ist ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
- Beide Eltern leben (wieder) in häuslicher Gemeinschaft miteinander (dabei ist es egal, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht)
- Beide Elternteile sind liiert, auch wenn sie nicht in einem Haushalt zusammen wohnen
- Sie verheiratet sind, (auch wenn Ihr Ehegatte nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist; Kinder in Stiefelternfamilien haben keinen Anspruch)
- das Kind wird nicht von einem der Elternteile betreut, sondern lebt in einer anderen Familie, in Vollzeitpflege oder im Heim
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weigert sich, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken
- der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht (wieder), auch durch Vorauszahlung
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?
Der Unterhaltsvorschuss wird in Höhe des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des kompletten Kindergeldes - gestaffelt nach Altersgruppen - gezahlt. Waisenbezüge oder Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles werden angerechnet. Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.
Wie wirkt sich die Leistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Die Unterhaltsvorschussleistung wird daher auf andere Sozialleistungen angerechnet, insbesondere auf Leistungen wie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II („HARTZ IV“) und auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Dauer der Leistungen
Die Leistungen werden nur gewährt, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft deshalb die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse regelmäßig.
Der Anspruch endet spätestens mit dem Tag, an dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (das ist der Tag, vor dem 18. Geburtstag).
Sie können rückwirkend, längstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung, gewährt werden. Sie müssen aber nachweisen, dass Sie bereits zu diesem Zeitpunkt Schritte unternommen haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen.
Welche Pflichten habe ich?
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung der Leistungen von Bedeutung sind, der Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen. Die wichtigsten sind:
- das Kind lebt nicht mehr bei Ihnen,
- Sie beabsichtigen, zu heiraten oder eine (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eintragen zu lassen,
- Sie beabsichtigen, mit dem anderen Elternteil zusammenzuziehen oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu führen,
- Sie leben nicht mehr von Ihrem Ehegatten getrennt,
- Ihnen wurde der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt,
- der andere Elternteil fängt an, Unterhaltsbeträge für das Kind unmittelbar an Sie zu zahlen,
- die bisherigen, unmittelbaren Unterhaltszahlungen ändern sich,
- Sie verfügen nicht mehr über ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto monatlich,
- das Kind verfügt nunmehr über eigenes Einkommen,
- Ihre Bankverbindung hat sich geändert (diese Änderung bitte bis zum 15. eines Monats mitteilen, damit sie ab dem nächsten Zahlungsmonat berücksichtigt werden kann),
- Sie haben vor, umzuziehen
Ansonsten: Fragen Sie bitte einfach nach, wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Änderung bedeutend ist oder nicht.
Ersatz- und Rückzahlungspflicht
Die Leistungen müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden:
- wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, oder eingetretene Änderungen nicht oder verspätet mitgeteilt haben (Punkt 7),
- wenn Sie gewusst hatten oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand,
- wenn das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt hat (Punkt 5), das bei der Berechnung der zu zahlenden Leistung nicht berücksichtigt worden ist.