Elternbeitrag Tagesbetreuung für Kinder, Kitagebühren
Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in den Städten Jüchen und Korschenbroich und der Gemeinde Rommerskirchen sowie für die Betreuung in einer geförderten Kindertagespflege (Kindertagespflege) ist ein monatlicher Elternbeitrag zu zahlen.
Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich je nach Alter und vertraglich vereinbarter Betreuungszeit des Kindes. Die Beitragstabelle finden Sie in der unten beigefügten Satzung.
Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich das 12-fache des monatlichen Bruttoeinkommens. Hinzugerechnet werden auch eventuell zu erwartende Einkünfte, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Änderungen des Einkommens sind umgehend mitzuteilen und durch entsprechende Belege nachzuweisen. Nimmt zum Beispiel eine Mutter nach der Elternzeit die Arbeit wieder auf, führt dies zu einer Änderung für das gesamte Kalenderjahreseinkommen. Eine Neuberechnung für das gesamte Jahr ist daher vorzunehmen.
Ein genaues Beispiel können Sie der Seite "Hinweise zur Berechnung des Einkommens" entnehmen.
Einkommen
Zum Einkommen gehören im Sinne der Satzung des Jugendamtes Rhein-Kreis Neuss:
Positive Einkünfte:
- Gewinn aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- oder Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten (Sparerfreibeträge werden nicht berücksichtigt)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (brutto), einschließlich Einmalzahlung und Sonderzuwendungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen; aber auch Dienstleistungen und Sachbezüge (sogenannte geldwerte Vorteile: Dienstwohnung, Dienstwagen etc.), abzüglich Werbungskosten
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Steuerfreie Einkünfte:
- Mini-Job
- Trinkgelder
- Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten (etwa Dirigent, Sportleiter, Dozent)
- Zuschläge für Sonntags-, Freitags- und Nachtarbeit
Unterhaltsleistungen:
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen Partners
- Unterhaltsleistungen des Vaters oder der Mutter
Öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts:
- Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II
- Asylbewerberleistungen
- Bafög
- Elterngeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Sozialgeld
- Krankengeld, Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Mutterschaftsgeld einschließlich Zuschüsse des Arbeitgebers
- Renten
- Sonstige Leistungen der Agentur für Arbeit
- Unterhaltsvorschuss
- Vorruhestandsgeld
- Wohngeld
Nicht als Einkommen gilt das Kindergeld.
Zeitraum der Zahlung
Die Elternbeiträge werden als öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten in 12 Monatsraten erhoben. Die Beitragspflicht ergibt sich aus der Bereitstellung des Platzes, nicht aus der tatsächlichen Nutzung, da der Platz für das Kind frei gehalten wird und somit nicht von einem anderen Kind besetzt werden kann.
Die Beiträge sind auch dann zu bezahlen, wenn die Einrichtung vorübergehend geschlossen ist, etwa wegen der Ferien. Besuchen Geschwister eine Tageseinrichtung, wird nur der höhere Beitrag erhoben.
Eine Abmeldung des Kindes vor dem 31.07. des jeweiligen Kindergartenjahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Umzug. In der Regel wird der letzte Beitrag im Juli fällig.
Hier gelangen Sie direkt zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege vom 05.07.2023:Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 05.07.2023
Hinweise zur Berechnung des Einkommens finden Sie hier:
Hinweise zur Berechnung des Einkommens