Merkblatt zur Beistandschaft
Ihre Unterstützung ist für den Beistand wichtig, eine Beistandschaft kann nur dann erfolgreich sein, wenn es eine gute Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Beistand gibt.
Sie haben das Jugendamt mit der Führung einer Beistandschaft gem. §§ 1712 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Ihr Kind beauftragt. Damit übernimmt das Jugendamt als Beistand die rechtliche Vertretung Ihres Kindes bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche und/oder der Vaterschaftsfeststellung. Ihre elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Alle Ihnen bekannten Unterlagen, Informationen und Schriftstücke, die zur Klärung der Angelegenheit von Bedeutung sein können, sollten Sie dem Jugendamt zuleiten. Falls ein persönliches Gespräch erforderlich werden sollte, werden wir Sie benachrichtigen und mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich bei dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter-/in über den aktuellen Stand Ihrer Angelegenheit zu informieren.
Über alle wichtigen Verfahrensschritte wie die Einleitung von Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen werden Sie vorab informiert.
Denken Sie bitte unbedingt daran, dem Beistand Veränderungen
- Ihrer Anschrift
- Ihrer Bankverbindung
- bei der Inanspruchnahme von Sozialleis-tungen (z. B. Unterhaltsvorschuss, Leistungen des Jobcenters)
- des Einkommens des Kindes (z.B. Bezug einer Ausbildungsvergütung)
mitzuteilen.
In gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht vertritt der Beistand Ihr Kind. Diese gerichtliche Vertretung umfasst sowohl das Vaterschafts- und Unterhaltsverfahren als auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Bei der Einleitung von gerichtlichen Verfahren entstehen Kosten. Nicht in jedem Fall wird Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe für das Kind gewährt. Durch das Amtsgericht wird geprüft, ob und in welcher Höhe durch Sie ein Kostenvorschuss zu entrichten ist. Deshalb ist es erforderlich, dass von Ihnen detaillierte Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden. Entsprechende Nachweise müssen Sie dem Gericht auf Aufforderung vorlegen.
Die Führung der Beistandschaft ist kostenfrei. In gerichtlichen Verfahren können jedoch auch bei bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe Gerichtskosten und Kosten für einen Rechtsanwalt der Gegenseite entstehen, die durch Sie zu tragen wären.
Sämtliche mit der Beistandschaft im Zusammenhang stehenden Aufgaben, wie z.B. die Überprüfung der Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen oder die Berücksichtigung neuer gesetzlicher Bestimmungen, werden durch den Beistand wahrgenommen.
Die Beistandschaft kann von Ihnen jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt beendet werden. Sie endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.
Sollten Sie in einen anderen Jugendamtsbereich umziehen, wird die Beistandschaft von hier an das dort zuständige Jugendamt abgegeben.