Windpocken
Gesundheit |
Windpocken werden durch das Varizella-Zoster-Virus übertragen und sind sehr ansteckend. Typisch für Windpocken ist ein bläschenförmiger Hautausschlag. Ist die Krankheit überstanden, bleiben die Viren schlummernd im Körper. Dort können sie viele Jahre später wieder aktiv werden und eine Gürtelrose verursachen. Dabei bildet sich ein Hautausschlag, der sehr schmerzhaft sein kann.
Übertragungsweg
Die Übertragung des Virus erfolgt in der Regel durch das Einatmen von winzigen Speicheltröpfchen, die Erkrankte beim Atmen und Husten, Niesen oder Sprechen in der Luft – durch den Wind – verbreiten oder durch direkten Kontakt mit dem virushaltigen Bläscheninhalt. Auch außerhalb des Körpers können die Viren einige Tage ansteckend bleiben. Möglich ist eine Ansteckung daher über Türgriffe, Handläufe, Wasserhähne oder Spielzeug an denen die Erreger haften und so über die Hände auf die Schleimhäute von Mund und Nase übertragen werden können.
Symptome
Windpocken verursachen meist ein allgemeines Krankheitsgefühl mit Kopf- und Gliederschmerzen, sowie leichtem Fieber. Danach treten schubweise flüssigkeitsgefüllte Bläschen am ganzen Körper auf. Diese trocknen später zu Krusten aus und heilen nach drei bis fünf Tagen ab. Durch starkes Kratzen oder zusätzliche Infektionen der Haut können jedoch Narben zurückbleiben. Schwere Verläufe kommen vor allem bei Neugeborenen und abwehrgeschwächten Erwachsenen vor. Zudem kann auch eine Schwangerschaft bei bislang nicht durchgemachter Windpockenerkrankung ungünstig beeinflusst werden. Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten der ersten Symptome beträgt 8 bis 28 Tage, meistens liegt sie bei 14 bis 16 Tagen.
Die Dauer der Ansteckungsfähigkeit liegt zwischen ein bis zwei Tagen vor Ausbruch des Hautauschlages und fünf bis sieben Tage nach Beginn des Hautauschlages. Ist die Krankheit überstanden, bleiben die Viren im Körper. Viele Jahre später können sie wieder aktiv werden und eine Gürtelrose verursachen. Dabei bildet sich ein Hautausschlag, der sehr schmerzhaft sein kann.
Behandlung
Die Behandlung erfolgt rein symptomatisch. Hierzu gehört insbesondere die Hautpflege mit Bädern und Juckreiz stillenden Medikamenten. Die Erkrankten sollten in der akuten Erkrankungsphase Bettruhe einhalten und isoliert werden.
Impfempfehlung
Die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt generell alle Kinder zu impfen. Vorzugsweise erfolgt die erste Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite im Alter von 15 bis 23 Monaten. Ungeimpfte 9- bis 17-Jährige ohne Windpockenerkrankung in der Vorgeschichte sollten wegen der erhöhten Komplikationsrate der Erkrankung besonders bald geimpft werden. Frauen mit Kinderwunsch, die gegen Windpocken keine Abwehrstoffe gebildet haben, sowie Risikopersonen und Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter arbeiten, sollten ebenfalls geimpft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte nach Kontakt zu einer an Windpocken erkrankten Person eine passive Impfung für ungeimpfte Schwangere sowie abwehrgeschwächte Personen ohne Windpockenerkrankung in der Vorgeschichte durchgeführt werden.
Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz
Eltern oder Sorgeberechtigte sind gemäß Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Leitung eines Kindergartens, Schule oder sonstigen Gemeinschaftseinrichtung über eine Windpockenerkrankung zu informieren. Verantwortliche von Kindergärten oder Schulen wiederum leiten diese Meldung namentlich an das Gesundheitsamt weiter. Seit dem 01.04.2013 besteht ebenfalls eine Meldepflicht für Ärzte und Laboratorien.
Wiederzulassung eines Kindes zur Gemeinschaftseinrichtung
Das Kind darf die Einrichtung erst dann wieder aufsuchen, wenn es gesund ist (nach Abheilen der Bläschen), beziehungsweise wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Windpocken nicht mehr zu befürchten ist. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Kontaktpersonen, in deren häuslicher Gemeinschaft eine Windpockenerkrankung aufgetreten ist, dürfen ebenfalls keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, wenn Sie selber keine Windpockenerkrankung durchgemacht haben oder keine zwei dokumentierten Impfungen nachweisen können.
Die Wiederzulassung zum Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen von Personen, die ungeimpft sind oder nur eine Impfung nachweisen können, richtet sich im konkreten Fall nach dem Impf- und Immunstatus und erfolgt in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt wirkt einer Weiterverbreitung der Erkrankung entgegen. Es achtet unter anderem auf die Einhaltung des Besuchsverbotes und erhält außerdem die Möglichkeit, eine regionale Häufung von Krankheitsfällen rechtzeitig zu erkennen, um Maßnahmen wie Informationskampagnen und Beratungen durchzuführen beziehungsweise im Bedarfsfall die Verabreichung einer Impfung anzuregen.