Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens
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Masernimpfpflicht
Gesundheit
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Nachweis der Masernimmunität gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das sogenannte Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder und Personen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Betreuung oder Arbeitsaufnahme in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Termin zur Vorlage des Impfausweises beim Gesundheitsamt
Sie haben eine Einladung des Gesundheitsamtes des Rhein-kreises Neuss erhalten um Ihren Impfausweis vorzulegen?
Die Masernimpfpflicht gilt in Kitas, Horten, bestimmten Formen der Kindertagespflege, Schulen und Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
Personen, die in einem Kinderheim oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge betreut werden oder in tätig sind, müssen ebenfalls ausreichend gegen Masern geimpft sein.
Die Masernimpfpflicht gilt auch für Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie z.B. Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind.
Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine ausreichende Masernimmunität nachweisen.
Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Masernimmunität nachweisen.
Eine ausreichende Masernimmunität ist durch eine Blutuntersuchung nachzuweisen.
Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist von der Masernimpfpflicht ausgenommen. In diesem Falle ist jedoch ein ärztliches Attest vorzulegen.
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf in der betroffenen Einrichtungen weder betreut noch beschäftigt werden. Ausgenommen sind natürlich Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.
Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, muss die Leitung das Gesundheitsamt informieren.
Das Gesundheitsamt kann die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden. Dies gilt nicht bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe. Darüber hinaus prüft das Gesundheitsamt ob Geldbußen oder Zwangsgelder ausgesprochen werden müssen.
Es kommt leider vor, dass Personen von der jeweiligen Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt gemeldet werden, obwohl sie vollständig geimpft sind. Leider ist es nun unumgänglich, dem Gesundheitsamt den Impfausweis im Original vorzulegen oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung via E-Mail einzureichen.