Import von Arzneimitteln
Gesundheit |
Arzneimittel aus Ländern, die nicht der EU angehören, dürfen nur von Personen in das Bundesgebiet verbracht oder importiert werden, die hierfür über eine besondere Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz verfügen.
Hiervon nicht betroffen sind die für den kurzfristigen persönlichen Bedarf, z.B. für die Dauer einer Reise, benötigten Mittel.
Der Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hintergrund dieses Verbotes ist es, den Verbraucher vor den Gefahren von Arzneimitteln zu schützen, die aufgrund von Qualitätsmängeln (Verunreinigungen, Fälschungen oder falsche Angaben z.B. zu den Inhaltsstoffen) nicht den deutschen Anforderungen entsprechen.