Hygiene in der Kosmetik, der Fußpflege, beim Tätowieren und Piercen sowie in Friseurbetrieben
Gesundheit |
Die Hygieneverordnung Nordrhein-Westfalen basiert auf dem Infektionsschutzgesetz und gilt für die Ausübung beruflicher oder gewerblicher Tätigkeiten, bei denen Geräte bzw. Werkzeuge angewendet werden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die Verletzungen verursachen können. Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten aus den Bereichen:
- Kosmetik
- Maniküre, Pediküre
- kosmetische Fußpflege
- medizinische Fußpflege (Podologie)
- Rasieren, Frisieren
- Tätowieren
- Piercen
- Ohrlochstechen
Infektiöse Personen (zum Beispiel Hepatitis B- und Hepatitis C-Virusträger) können oft nicht als solche erkannt werden. Daher sollten vorsorglich Blut und andere Körperflüssigkeiten eines Menschen immer als infektiös angesehen werden. Da Viren, Bakterien oder Pilze über die Hände, nicht fachgerecht aufbereitete Instrumente oder über verunreinigte Gegenstände und Arbeits- bzw. Ablageflächen übertragen werden können, müssen zum Schutz des Personals sowie der Kundinnen und Kunden die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene beachtet werden, die in einem Hygieneplan für jeden Betrieb festzulegen sind. Jede Kundin und jeder Kunde hat Anspruch auf Beachtung der hygienischen Standards.
Das Gesundheitsamt berät und überwacht die genannten Berufsgruppen vor der Neuaufnahme des Gewerbes und überwacht die Tätigkeiten und Einrichtungen durch Kontrollen. Bei Bauanträgen auf Neuerrichtung oder Nutzungsänderungen wird das Gesundheitsamt zwecks Prüfung in hygienischer Hinsicht beteiligt.
Die Berufspflichten im Rahmen der Ausübung der Heilkunde bleiben von dieser Verordnung ausgenommen, da sie gesondert geregelt sind.
Gebühren
Die Gebühr für eine Kontrolle beträgt 75,00 Euro.