Hebammen und Entbindungspfleger
Gesundheit |
Freiberuflich tätige Hebammen / Entbindungspfleger haben, genau wie die Angehörigen der anderen Gesundheitsfachberufe, die gesetzliche Pflicht, sich beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzumelden, bzw. sie müssen vom jeweiligen Arbeitgeber dort angemeldet werden (§ 18 ÖGDG i.V.m. der Durchführungsverordnung).
Zur Anmeldung gehören folgende Unterlagen:
- Formlose Anzeige über Zeitpunkt und Ort der Tätigkeit
- Aktuelle, beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung
- Staatsangehörigkeitsnachweis (z.B. Kopie des Personalausweises)
- Nachweis über die regelmäßig absolvierten Fort- u. Weiterbildungen
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (bei freiberuflich tätigen Hebammen)
Neben der für alle Gesundheitsfachberufe üblichen Erfassung und hygienischen Überwachung der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt wird bei Hebammen und Entbindungspflegern regelmäßig der Nachweis über die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung aus § 7 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) eingefordert. Danach sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 50 Fortbildungsstunden aus den Bereichen "Fach- und Methodenkompetenz", "Notfallmanagement" sowie 10 Stunden "sonstige Weiterbildung" nachzuweisen. Hierbei werden ausschließlich zertifizierte Lehrgänge anerkannt.
Für die Überprüfung der Eignung eines Fortbildungsangebotes für Hebammen ist es erforderlich, dass der Veranstalter beim Gesundheitsamt eine Seminarbeschreibung vorlegt. Ein Muster für eine Seminarbeschreibung können Sie telefonisch beim Gesundheitsamt anfordern.
Ist ein Seminar bereits durch eine andere Behörde oder den Landeshebammenverband genehmigt worden, ist diese Genehmigung beim Gesundheitsamt vorzulegen.