Arzneimittel im Einzelhandel
Gesundheit |
Bestimmte, freiverkäufliche Arzneimittel dürfen auch außerhalb von Apotheken, jedoch nur nach vorheriger Anzeige und unter Nachweis einer besonderen Sachkunde, durch geschultes Personal verkauft werden.
Entsprechend § 67 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimittel (Arzneimittelgesetz - AMG) haben "Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel ... in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben... dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde ... anzuzeigen".
Die entsprechende Anzeige kann formlos, aber schriftlich bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgen.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang das Verbot der Selbstbedienung sowie die Tatsache, dass in der Betriebsstätte stets eine Person mit nachgewiesener Sachkenntnis nach § 50 AMG anwesend zu sein hat.
Entsprechende Sachkundeprüfungen werden in der Region z.B. von der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein abgenommen.