Krankenhausaufsicht
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 11 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) unterliegen Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen, sowie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, der Rechtsaufsicht. Nach § 11 Abs. 4 KHGG NRW gelten die kreisfreien Städte und der Kreis als untere Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich gemäß § 11 Abs. 2 KHGG NRW auf die Beachtung der geltenden Vorschriften.
Anwendungsbereich der Krankenhausaufsicht
Mangelnde Hygiene, defekte Ausstattung, organisatorische Probleme oder sonstige Unannehmlichkeiten sind vor allem im Rahmen einer Krankenhausbehandlung kaum zumutbar.
Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreis Neuss geht Hinweisen auf Missstände in Krankenhäusern daher gezielt nach.
Beschwerden von Patientinnen und Patienten oder auch deren Angehörigen werden hierbei sehr ernst genommen. Jeder Einzelfall wird untersucht, um die Patientinnen und Patienten bestmöglich zu schützen.
Nach Beschwerdeeingang ist es uns als Behörde möglich, die Aktenlage zu überprüfen, Stellungnahmen einzuholen oder auch, wenn notwendig, die Krankenhäuser durch einen Mitarbeiter der Krankenhausaufsicht in Augenschein zu nehmen.
Nach Feststellung eines Missstandes wird das Krankenhaus dazu verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Behebung dessen einzuleiten.
Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes ergibt sich aus dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW, §11), welches festlegt, dass bei Bedarf geprüft wird, ob die Kliniken und Krankenhäuser alle Vorgaben beachten, die sich aus Gesetzen oder ähnlichem für sie ergeben.
Hinweise
Sollten Sie sich bei Behandlungsfehlern beschweren wollen, wenden Sie sich bitte an die Ärztekammer Nordrhein.
Bei Beschwerden über Hygienemängel wenden Sie sich bitte an die Abteilung Infektionsschutz und Umwelthygiene.