Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Aktualisiert: 17.03.2022
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich tritt bundesweit zum 16. März in Kraft. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zu diesem Termin ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Immunisierung vorlegen. Wenn eine Impfung im Einzelfall auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist, müssen sie dies mit einem umfangreichen ärztlichen Attest nachweisen.
Arbeitgeber sind ab dem 16. März bis spätestens zum 30. März dazu verpflichtet, nicht immunisiertes Personal (oder wenn Zweifel an einem Nachweis bestehen)zu melden. Die Meldung ist möglich über das digitale Portal des Rhein-Kreis Neuss:
Zum Meldeportal des Rhein-Kreises Neuss
Eine Meldung ist nur dann erforderlich, wenn ein Mitarbeiter keinen Impfnachweis vorlegen kann oder wenn der Arbeitgeber den Impfnachweis oder ein Attest anzweifelt.
Bei allen gemeldeten Fällen prüft das Kreisgesundheitsamt bis spätestens zum 15. Juni, ob Betretungs- oder Beschäftigungsverbote für die betroffenen Mitarbeiter erforderlich sind. Bis zu einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung darf der Mitarbeiter zunächst weiterarbeiten.
Somit müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ihren Impfnachweis bis zum 15. März beim Arbeitgeber vorlegen. Auch alle weiteren Heil- und Hilfsberufe sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufe sind davon betroffen. Wer nach dem 15. März eine neue Tätigkeit im medizinischen oder pflegerischen Bereich aufnehmen will, aber keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf nicht in der Einrichtung tätig werden.
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gibt es hier: