Der Anspruch auf eine Bürgertestung ist ab dem 30. Juni 2022 beschränkt. Folgenden Personen Anspruch auf die Testung:
Einen Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung haben alle, die:
- das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- aus medizinischen Gründen jetzt oder in den letzten drei Monaten nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.
- an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben.
- sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Freitestungen).
- mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben.
- in Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Coronavirus-Testverordnung betreut, behandelt, gepflegt oder untergebracht sind oder eine solche Einrichtung besuchen werden.
Folgende Einrichtungen sind hier umfasst:
Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen (wenn vergleichbar einem Krankenhaus), Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (Alten- und Pflegeeinrichtungen), stationäre Einrichtungen oder ambulante Diensten der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
- von ambulanten Pflegediensten (soweit nicht nur Unterstützung im Alltag gewährleistet wird), ambulanten Hospizdiensten und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreut, gepflegt oder behandelt werden.
- Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI.
- Personen, die ein persönliches Budget nach §29 SGB IX in Anspruch nehmen und im Rahmen dieses Budgets Beschäftigte.
Einen Anspruch auf eine Bürgertestung mit Zuzahlung von 3,- Euro, haben alle, die:
- am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden.
- zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden.
- Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zeigt eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko an
Darüber hinaus haben die Teststellen die Möglichkeit, Selbstzahlertestungen anzubieten.
Sollten Sie Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben, ist es nicht zulässig, einen Test in einem Schnelltestzentrum zu machen. Sie sollten dann bei einem niedergelassenen Arzt nach einem PCR-Test fragen.
Corona-spezifische Symptome sind:
Husten, Heiserkeit, Halsschmerzen, Geschmacksverlust, Geruchssinnstörung, Fieber (über 38 Grad), Durchfall, Schnupfen