Europäische Kommission erinnert an die Europäische Krankenversicherungskarte
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Vor der beginnenden Urlaubszeit hat die Europäische Kommission an die Beantragung und Mitnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte erinnert.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), von denen in Deutschland bereits 45 Exemplare Million im Umlauf sind, können alle gesetzlich Versicherten aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bei Aufenthalten in diesen Ländern kostenlos die gleiche Gesundheitsversorgung erhalten, wie die Versicherten des Gastlandes; sollten Sie im Urlaub oder aber auch auf Geschäftsreisen krank werden und ärztliche Versorgung benötigen (umfasst auch Arzneimittel oder notwendige Krankenhausbehandlung), werden die Kosten, wenn Sie eine Europäische Versicherungskarte besitzen, entweder im Land, in dem Sie sich gerade befinden, erstattet oder nach Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland.
Mit der EKVK werden allerdings keine geplanten Behandlungen in einem der aufgeführten 31 europäischen Länder übernommen, diese erfordern im Vorhinein eine gesonderte Genehmigung der eigenen Krankenkasse
Um eine EKVK zu erhalten, müssen Sie gesetzlich in Ihrem Heimatland versichert sein und erhalten diese auf Antrag bei Ihrer Krankenversicherung; dabei sollte jedes Familienmitglied eine eigene EKVK besitzen. Für den Fall, dass die EKVK nicht rechtzeitig ausgestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse auch eine vorläufige Ersatzbescheinigung zu beantragen.
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