Europäische Kommission genehmigt Deutsche Regelung zur Unterstützung energie- und handelsintensiver Unternehmen
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Bereits am 15. Juli 2022 genehmigte die Europäische Kommission eine Regelung, die im Kontext der russischen Invasion deutsche energie- und handelsintensive Unternehmen, welche stark unter den gestiegenen Energiepreisen leiden, mit 5 Milliarden Euro unterstützen soll. Die Regelung wurde basierend auf dem von der Kommission festgestellten „Befristen Krisenrahmen“ getroffen. Hierbei stellte die Kommission bereits im März 2022 fest, dass die Wirtschaft erheblich gestört sei (im Kontext des Ukraine-Krieges und der Corona-Pandemie). Exekutivpräsidentin und Kommissarin für Wettbewerb, Margrethe Vestager, betonte im Hinblick auf die neu beschlossene Regelung die Wichtigkeit dieser Unterstützung, vor allem für das Auffangen steigender Betriebsmittelkosten.
Welche Voraussetzungen gibt es und in welcher Form wird unterstützt?
Die deutsche Regelung (bzw. das Verteilen der 5 Milliarden Euro) wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle koordiniert. Vor allem können jene Unternehmen die Hilfe in Anspruch nehmen, die als energie- und handelsintensive Unternehmen gelten bzw. bei denen die Chance einer CO2-Verlagerung ins EU-Ausland besteht. Orientiert wird sich hierbei an den verbindlichen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen“ (Rechtsakt). Die Beihilfen sollen als direkte Zuschüsse (genauer: Vorschüsse) für Mehrkosten, die im Kontext der aktuellen (und vergangenen) Krisenlage entstanden sind, ausgezahlt werden. Der Zeitraum für die Antragsstellung startete bereits im Februar und endet im September. Anschließend soll der finale Betrag bis zum 30. Juni 2022 überprüft und berichtigt werden.
In welcher Höhe wird finanzielle Unterstützung gewährt?
Grundsätzlich beträgt die Obergrenze der Beihilfen pro Empfänger max. 30% der beihilfefähigen Kosten (bzw. insgesamt 2 Millionen Euro). Davon ausgenommen sind energieintensive Unternehmen, wenn diese Betriebsverluste aufzuweisen haben. Dann können weitere Beihilfen angefordert werden, die max. 25 Millionen betragen (bzw. max. 50% der beihilfefähigen Kosten). Ist der Wirtschaftszweig, in dem ein Unternehmen agiert, darüber hinaus von der Krisensituation besonders stark getroffen, so beträgt die Obergrenze für weitere Beihilfen 50 Millionen Euro (bzw. max. 70% der beihilfefähigen Kosten). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe höchstens 80% eines Verlustes auffangen kann. Die Auszahlung der Mittel soll bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Weitere Informationen
Nachdem die datenschutzrechtlichen Fragen geklärt sind, wird eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses via Beihilfenregister auf der GD-Wettbewerb-Website veröffentlicht (Link: https://competition-policy.ec.europa.eu/index_en) (Erkennungsnummer: SA.103348). Zudem wird wöchentlich in einem Online-Newsletter über Beihilfezuschüsse informiert (Link: https://ec.europa.eu/newsroom/comp/newsletter-archives/view/service/2012).
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (20.07.2022) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.