EU einigt sich auf einheitliche Standards für Mindestlöhne
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Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf einheitliche Standards für Mindestlöhne in der Europäischen Union geeinigt. Einheitliche Mindestlöhne werden das Leben von Millionen Beschäftigten erheblich verbessern.
Die Standards regeln, wie gesetzliche Mindestlöhne festgelegt, aktualisiert und durchgesetzt werden sollen. Zudem sieht das Gesetzesvorhaben vor, dass EU-Länder Aktionspläne festlegen, um die Tarifbindung zu steigern, wenn deren Quote unter 80 Prozent liegt. Der Vorschlag legt weder ein gemeinsames Mindestlohnniveau fest, noch verpflichtet er die Mitgliedstaaten zur EU-weiten Einführung gesetzlicher Mindestlöhne. EU-Parlament und Rat müssen den Kompromiss noch formell bestätigen. Anschließend haben die EU-Länder zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen.
Die Europäische Kommission begrüßt die politische Einigung. Sie stellt den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU durch angemessene Mindestlöhne sicher, die ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen betonte, dass die neuen Standards auch die nationalen Zuständigkeiten und die Autonomie der Sozialpartner berücksichtigen.
Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte: „Die heute erzielte Einigung zeigt, dass wir ein starkes soziales Europa anstreben, in dem der Wert der Arbeit anerkannt wird. Niemand sollte kämpfen müssen, um über die Runden zu kommen: Angemessene Mindestlöhne werden dafür sorgen, dass alle einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen können. Dies ist besonders wichtig für Frauen, die die Mehrheit der Mindestlohnbeschäftigten in der EU ausmachen.“
Mindestlohnschutz besteht in allen EU-Mitgliedstaaten, entweder durch gesetzliche Mindestlöhne und Tarifverträge oder ausschließlich durch Tarifverträge. Der tarifvertraglich garantierte Mindestlohnschutz in Niedriglohnberufen ist im Allgemeinen angemessen. Allerdings haben die gesetzlichen Mindestlöhne nicht immer mit der allgemeinen Lohnentwicklung Schritt gehalten, und nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU sind durch Mindestlöhne geschützt.
Die neue Richtlinie zielt darauf ab, hier durch einen EU-Rahmen für die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne Abhilfe zu schaffen, gleichzeitig Tarifverhandlungen bei der Lohnfestsetzung zu fördern und den wirksamen Zugang von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Mindestlohnschutz zu verbessern. Die nationalen Gepflogenheiten und Zuständigkeiten sowie die Autonomie der Sozialpartner werden dabei in vollem Umfang gewahrt.
Mit der Richtlinie werden Tarifverhandlungen in allen Mitgliedstaaten unterstützt, da in Ländern mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung der Anteil der Geringverdienenden und die Lohnungleichheit tendenziell niedriger und die Mindestlöhne höher sind. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten, in denen die tarifvertragliche Abdeckung weniger als 80 Prozent beträgt, in der Richtlinie aufgefordert, einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen zu erstellen.
Hintergrund
Zu Beginn ihrer Amtszeit hatte Kommissionspräsidentin von der Leyen ein Rechtsinstrument versprochen, mit dem sichergestellt werden soll, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU einen gerechten Mindestlohn erhalten; diese Zusage hatte sie auch in ihrer ersten Rede zur Lage der Union im Jahr 2020 wiederholt.
Das Recht auf angemessene Mindestlöhne ist in Grundsatz 6 der europäischen Säule sozialer Rechte verankert, die im November 2017 vom Europäischen Parlament, dem Rat im Namen aller Mitgliedstaaten und der Kommission in Göteborg gemeinsam proklamiert wurde. Die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne ist eine der wichtigsten Maßnahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte zur weiteren Umsetzung der Grundsätze der Säule.
Nach einer zweistufigen Konsultation der Sozialpartner gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Kommission am 28. Oktober 2020 eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne vorgeschlagen. Die EU-Richtlinie stützt sich auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b AEUV über die Arbeitsbedingungen.
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