Großbritannien tritt aus der EU aus: Was ändert sich
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Am 31. Januar 2020, Mitternacht ist das vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten, dann war Großbritannien 47 Jahre Mitglied in der Europäischen Familie. Mit dem 01. Februar 2020 beginnt dann ein zwischen der EU und Großbritannien vereinbarter Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020, in dem sich nur wenig ändert: Das Land ist zwar nicht mehr in den EU-Organen, -Institutionen und -Agenturen vertreten, es bleibt jedoch als Drittstaat Mitglied im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion (allerdings ohne Stimmrechte). Es gilt damit weiterhin das EU-Recht in Großbritannien und die verbindliche Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof bei Rechtsstreitigkeiten.
Daher laufen auch alle EU-Programme und die daraus bewilligten grenzüberschreitenden Projekte normal weiter. Auch die Einreisebestimmungen bestehen wie bisher, d.h. für eine Reise nach Großbritannien genügt bis zum 31.12.2020 die Mitnahme des Personalausweises. Dagegen kann es immer zu Kontrollen an den Grenzen kommen, da Großbritannien nicht im Schengen-Verbund ist. Weiterhin wird sich nichts an dem rechtlichen Status der EU-Bürger/innen, die in Großbritannien leben und der Briten, die in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten leben, etwas ändern, d.h. es müssen keine Anträge gestellt oder Einschränkungen hingenommen werden.
Die Kommissionspräsidentin von der Leyen hatte vor dem Treffen mit dem englischen Premierminister Boris Johnson in London am 08. Januar 2020 angeregt, den Überganszeitraum zu verlängern, da ohne eine Verlängerung eine Einigung über die einzelnen Aspekte der Partnerschaft nicht zu erwarten sei. Beide Seiten können vor dem 01. Juli 2020 einmalig die Übergangszeit um ein oder zwei Jahre verlängern.
Die EU und Großbritannien haben vereinbart, die Übergangszeit zu nutzen, um ihre Beziehungen neu zu regeln; Ziel ist, eine neue Partnerschaft für die Zukunft zu vereinbaren. Für die kommenden Verhandlungen will die Europäische Kommission am 03.02.3030 ein Verhandlungsmandat beschließen. Für die EU wird der bisherige Brexit-Beauftragte, der frühere EU-Kommissar Michel Barnier, die Verhandlungen mit dem Unterhändler des Vereinigten Königreiches führen. Dabei wird Barnier auch weiterhin durch die bisherige Task Force der Europäischen Kommission für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterstützt. In einer Erklärung zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU sagte die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Vorsitzenden des Europäischen Rates, Charles Michel, und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, David Sassoli: "Wir wollen die bestmögliche Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich. Aber sie wird nie so gut wie die EU-Mitgliedschaft sein".
Zu den europäischen Fahrgastrechten informiert das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl, dass diese in britisches Recht überführt werden. Folgende Hinweise hat das EVZ hierzu veröffentlicht:
"So gelten zum einen die Bahngastrechte für grenzüberschreitende Fahrten von der EU nach UK, von UK nach Europa und für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen seinen Sitz in UK oder in der EU hat. Zugreisende können also auch weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50% des Ticketpreises zurückverlangen. Bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten sind es 25%. Wer mit dem Eurostar fährt, kann auch weiterhin seine Ansprüche geltend machen.
Bei den Busgastrechten können Verbraucher, deren Busfahrt annulliert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erstattung des Fahrpreises verlangen und sich ggfs. zum Abfahrtsort zurückbringen lassen.
Und Fährpassagiere haben auch weiterhin das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 25% des Ticketpreises, falls die Verspätung 2 Stunden, bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 4 und 8 Stunden, beträgt".
Roaming-Gebühren fallen bis zum Ende der Übergangszeit nicht an.
Quelle und weitere Informationen:
- EU-Aktuell vom 29.01.2020
- vertiefende Informationen des EVZ
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (03.02.2020) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.