Europäische Kommission genehmigt Beihilferegelungen zur Unterstützung der Wirtschaft in Deutschland, Frankreich, Portugal und Dänemark
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Am vergangenen Wochenende hat die Europäische Kommission staatliche Beihilfen für die Wirtschaft zur Abfederung der Auswirkungen der Coronakrise für Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und Dänemark genehmigt. Die Kommission hatte zuvor einen Befristeten Rahmen beschlossen, der es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, die heimische Wirtschaft in Zeiten der Coronakrise zu unterstützen. Der Befristete Rahmen sieht fünf Arten vor Beihilfen vor (siehe hierzu den Artikel vom 23. März 2020.
Auch zwei Beihilferegelungen der Bundesregierung wurden genehmigt, mit denen die heimische Wirtschaft unterstützt werden soll.
Es handelt sich um zwei Förderprogramme der KfW:
- ein Darlehensprogramm, das bis zu 90 Prozent des Risikos für Darlehen an Unternehmen jeder Größe abdeckt, wobei die Darlehen eine Laufzeit von fünf Jahren haben können und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Mrd. Euro betragen dürfen
- ein Darlehensprogramm, bei dem die KfW mit Privatbanken zusammenarbeitet, um als Konsortium größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 Prozent eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).
Durch die beiden Programme soll es der KfW ermöglicht werden, den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Liquidität (Finanzmittel) in Form vergünstigter Darlehen gewähren zu können; dies erfolgt jeweils in enger Zusammenarbeit mit den Haus- bzw. den Geschäftsbanken.
Die Europäische Kommission hat die beiden Programme genehmigt, weil sie die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von finanzieller Unterstützung an Unternehmen erfüllen. Es sind daran folgende Bedingungen geknüpft: Der einem Unternehmen gewährte Darlehensbetrag müsse im Verhältnis zu dem absehbaren Finanzbedarf bestehen und das Darlehen darf nur bis zum Ende des Jahres und mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden. Darüber hinaus muss die KfW in ihren Vereinbarungen mit den Geschäftsbanken sicherstellen, dass der im Wege der vergünstigten Darlehen entstehende Vorteil an die Unternehmen mit Liquiditätsbedarf weitergegeben wird.
Quelle und weitere Informationen:
- EU-Aktuell vom 20.03.2020
- EU-Aktuell vom 23.03.2020
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (25.03.2020) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.