Europäische Kommission erläutert Screening für die Prüfung ausländischer Investitionen
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Seit 11.10.2020 ist der EU-Rahmen für das Sreening ausländischer Direktinvestitionen in der EU voll funktionsfähig; die Europäische Kommission erklärte hierzu, dass mit dem Rahmen die strategischen Interessen Europas gewahrt werden sollen, gleichzeitig aber der EU-Binnenmarkt für Investitionen offengehalten werden soll.
Eine im März 2019 verabschiedete FDI-Verordnung (Foreign Direct Investment) schuf einen EU-weiten Rahmen, in dem die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen in Bezug auf ausländische Investitionen koordinieren können. Die Verordnung:
- hat einen Kooperationsmechanismus für die Mitgliedstaaten und die Kommission geschaffen, um Informationen auszutauschen und gegebenenfalls Bedenken im Zusammenhang mit bestimmten Investitionen vorzubringen und ermöglicht es der Kommission, Stellungnahmen abzugeben, wenn eine Investition eine Gefahr für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat darstellt oder wenn eine Investition ein Projekt oder Programm von Interesse für die gesamte EU untergraben könnte, wie z.B. Horizont 2020 oder Galileo.
- setzt Fristen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander fest, wobei Nichtdiskriminierung und strenge Vertraulichkeitsanforderungen zu beachten sind;
- legt bestimmte Kernanforderungen für Mitgliedstaaten fest, die aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einen Screening-Mechanismus auf nationaler Ebene beibehalten oder einführen;
- fördert die internationale Zusammenarbeit beim Investitions-Screening, einschließlich des Austauschs von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Informationen über Fragen von gemeinsamem Interesse.
Nach dem formellen Inkrafttreten der FDI-Screening-Verordnung im April 2019 wurden von der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten die notwendigen operativen Voraussetzungen für die vollständige Anwendung der Verordnung ab dem 11. Oktober 2020 geschaffen.
Dazu gehörte, dass:
- die EU-Mitgliedstaaten bei der Kommission ihre bestehenden nationalen Investitionsscreening-Mechanismen notifiziert haben,
- formelle Kontaktstellen und sichere Kanäle in jedem Mitgliedstaat und innerhalb der Kommission für den Austausch von Informationen und Analysen eingerichtet wurden,
- Verfahren für die Mitgliedstaaten und die Kommission zur schnellen Reaktion auf FDI-Angelegenheiten und zur Abgabe von Stellungnahmen entwickelt wurden und
- die Liste der Projekte und Programme von Unionsinteresse im Anhang der Verordnung aktualisiert wurde.
Exekutiv-Präsident Valdis Dombrowskis, zuständig für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen sagte bei der Erläuterung der Verordnung: „Wenn wir eine offene strategische Autonomie erreichen wollen, ist eine effiziente, EU-weite Zusammenarbeit beim Investitionsscreening unerlässlich. Dafür sind wir jetzt gut gerüstet. Die EU ist und bleibt offen für ausländische Investitionen. Aber diese Offenheit ist nicht bedingungslos. Um auf die heutigen wirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren, wichtige europäische Vermögenswerte zu schützen und die kollektive Sicherheit zu gewährleisten, müssen die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten.“
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (12.10.2020) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.