Europäische Kommission betont noch einmal die umfassende Unterstützung für die europäische Wirtschaft in der Coronakrise
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Kommissionspräsidentin von der Leyen hat noch einmal deutlich gemacht, dass die EU der Coronakrise mit allen denkbar möglichen Instrumenten begegnen werde. „Alles das, was in dieser Krise hilft, wird eingesetzt“. … „Wir stützen unsere Wirtschaft ohne Wenn und Aber“. So verwies sie noch einmal auf die nicht genutzten EU-Strukturfondsmittel in Höhe von 37 Mrd. Euro, die für die Unterstützung der nationalen Gesundheitssysteme, der KMU´s, aber auch der großen Unternehmen, der Arbeitnehmer/innen und für gefährdete Sektoren der nationalen Volkswirtschaften zur Verfügung stünden. Ein Großteil der Finanzmittel werde aus dem Europäischen Sozialfonds kommen und diene der Unterstützung von Kurzarbeitsprogrammen, Beihilfen für Eltern, die sich um ihre Kinder kümmern müssten und deshalb nicht arbeiten gehen könnten und für Ausbilder, deren Ausbildung ausgesetzt werden müsse. Außerdem könnten die ESF-Mittel für die Einstellung von zusätzlichem Gesundheitspersonal sowie von medizinischer Ausrüstung genutzt werden.
Befristeter Beihilferahmen für staatliche Beihilfen genehmigt
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, Margrethe Vestager, erklärte, dass aufgrund der gravierenden Auswirkungen der COVID 19-Krise ein rasches und koordiniertes Handeln notwendig sei; daher werde gem. Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) anerkannt, dass die Coronakrise das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich beeinträchtige. Zur Behebung der Krise werde ein befristeter Rahmen von fünf Arten von Beihilfen von der Europäischen Kommission genehmigt; dies auch vor dem Hintergrund, dass angesichts des begrenzten EU-Haushalts die Finanzmittel zur Stützung der Volkswirtschaften aus den nationalen Haushalten bereitgestellt werden müssten. Neben der gezielten Unterstützung der Wirtschaft solle der befristete Rahmen auch Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen begrenzen. Die Beihilfen sind:
- Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen, um einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800 000 Euro zu gewähren.
- Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dafür sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.
- Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.
- Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.
- Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Die Kommission werde die Lage weiterhin verfolgen und sei bereit, erforderlichenfalls Änderungen am Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken vorzunehmen.
Die Europäische Kommission betont ausdrücklich, dass die Beihilfen den Unternehmen helfen sollen, den Abschwung zu überstehen und eine neue nachhaltige geschäftliche Erholung vorzubereiten. Daher enthalte der befristete Rahmen eine Reihe von Vorkehrungen, so wird z.B. der Umfang vergünstigter Darlehen oder Garantien für Unternehmen an den Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, gemessen an ihrer Lohnsumme, ihrem Umsatz oder ihrem Liquiditätsbedarf, sowie an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die öffentliche Unterstützung auf einen Betriebs- oder Investitionsbedarf bezieht.
Der Beihilferahmen gilt vorläufig bis Ende Dezember 2020 um Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten zu schaffen, vor Ablauf der Frist werde die Europäische Kommission prüfen, ob eine Verlängerung des Rahmens erforderlich sei.
Quelle und weitere Informationen:
- EU-Aktuell vom 20.03.2020
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (23.03.2020) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.