EU-Organe einigen sich auf ein verpflichtendes Transparenzregister – Interessenvertreter/innen müssen sich bei jedem Organ in ein Register eintragen und einen Verhaltenskodex einhalten
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Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat haben sich auf gemeinsame Regeln für eine transparente und ethische Interessenvertretung von Lobbyisten geeinigt. In den Anwendungsbereich des Transparenzregisters fallen Aktivitäten, die darauf abzielen, Entscheidungsprozesse oder die Formulierung bzw. Umsetzung politischer Strategien oder Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu beeinflussen. Die Verhandlungsführer/innen des Europäischen Parlaments, Vizepräsidentin Katarina Barley, und Danuta Hübner vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen, sowie der deutsche Staatsminister für Europa, Michael Roth, als Vertreter des Ratsvorsitzes und die Vizepräsidentin der Kommission mit Zuständigkeit für Werte und Transparenz, Věra Jourová, haben sich auf eine nicht erschöpfende Liste geeinigt, auf der unter anderem die Organisation von Treffen oder Veranstaltungen, Beiträge zu öffentlichen Konsultationen, Kommunikationskampagnen und die Ausarbeitung von Positionspapieren oder Änderungsanträgen erscheinen. In der Liste werden ebenfalls gleichartige Aktivitäten von Drittländern erfasst, sofern sie von Einrichtungen ohne Diplomatenstatus oder von Zwischenstellen ausgeführt werden. Interessenvertreter müssen erklären, welche Interessen und Ziele sie verfolgen und welche Kunden sie vertreten. Wer sich registriert, muss über die Ressourcen informieren, die für die Interessenvertretung eingesetzt werden – dabei liegt ein neuer Fokus auf den Finanzierungsquellen.
Einige Aktivitäten werden ohne Registrierung möglich bleiben, beispielsweise spontane Treffen, das Bereitstellen von Informationen auf Ersuchen der Organe, Rechtsberatung und Aktivitäten von Sozialpartnern, politischen Parteien, zwischenstaatlichen Organisationen oder Behörden der Mitgliedstaaten. Für Verbände und Netze von Behörden, die in der Interessenvertretung aktiv sind, gilt die Verpflichtung nicht (z.B. europäische kommunale Interessenvertretungen), sie können sich jedoch freiwillig registrieren, wenn sie dies wünschen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gelten Tätigkeiten, die von Interessenvertretern ausschließlich im Namen eines Verbandes oder Netzes, dem sie angehören, durchgeführt werden, als Tätigkeiten dieses Netzes oder Verbandes.
Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen
Jedes unterzeichnende EU-Organ macht die Registrierung von Interessenvertretern zur Voraussetzung für bestimmte Aktivitäten und kann ergänzende Transparenzmaßnahmen einführen, um zur Registrierung zu motivieren. Dabei müssen die Organe sicherstellen, dass diese Maßnahmen mit der Vereinbarung im Einklang stehen und zu einem hohen Standard an transparenter und ethischer Interessenvertretung beitragen. Alle Maßnahmen müssen auf einer eigens dafür eingerichteten Website öffentlich zugänglich gemacht werden.
Verhaltenskodex und operative Struktur
Um registriert werden zu können, müssen die Antragsteller/innen einen Verhaltenskodex einhalten. Die Europäische Kommission weist daraufhin, dass strengere Bestimmungen zur Überwachung und zu Untersuchungen gewährleisten, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden können, wenn der Verhaltenskodex nicht eingehalten wird, was möglicherweise zur Streichung von Registrierten führt. Das für diese Verfahren zuständige gemeinsame Transparenzregister-Sekretariat wird in drei Säulen umstrukturiert, sodass die drei Organe gleichgestellt vertreten sind. Ein Verwaltungsrat überwacht die Umsetzung der Vereinbarung insgesamt.
Nächste Schritte
Die Vereinbarung muss in jedem EU-Organ interne Annahmeverfahren durchlaufen, danach kann sie unterzeichnet werden und in Kraft treten. Im Europäischen Parlament wird sie dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgelegt, im Anschluss stimmt das Plenum darüber ab. Im Ministerrat muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten die Vereinbarung billigen, danach wird sie auf Ratsebene angenommen. In der Europäischen Kommission nimmt das Kollegium die Vereinbarung förmlich an und bevollmächtigt Vizepräsidentin Jourová, sie im Namen der Kommission zu unterzeichnen.
Hintergrund
Im Jahr 2016 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister für Parlament, Rat und Kommission vorgelegt. Parlament und Kommission betreiben seit 2011 gemeinschaftlich ein öffentliches Register für Interessenvertreter. Der Rat nahm seit 2014 lediglich eine Beobachterrolle ein.
Künftig wird der Jahresbericht über das Funktionieren des Transparenzregisters ein neues Kapitel umfassen, in dem auf die Umsetzung der Konditionalität und der ergänzenden Transparenzmaßnahmen eingegangen wird. Ein effizienter Überprüfungsmechanismus wird den Organen dann ermöglichen, regelmäßig die Umsetzung zu bewerten, und vor diesem Hintergrund können angemessene Empfehlungen für weitere Verbesserungen abgegeben werden.
Wichtiger Hinweis: Sie sehen eine Archivseite. Diese Informationen geben den Stand des Veröffentlichungstages wieder (17.12.2020) und sind möglicherweise nicht mehr aktuell.